Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) im Bundeskabinett beschlossen

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​veröffentlicht am 25. Februar 2021

 

Das Bundeskabinett hat am 21.01.2021 den Entwurf für das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) beschlossen. Das Gesetz beinhaltet Regelungen die u.a. mehr digitale Unterstützung in der Pflege zur Verfügung stellen, den weiteren Ausbau der Telemedizin fördern, die Telematikinfrastruktur verbessern sowie eine Erleichterung für Leistungsanbieter bei den Pflichten nach der DSGVO verschaffen.

 

Der von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn vorgelegte Entwurf für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist am 21.01.2021 vom Bundeskabinett verabschiedet worden. Ziel des Digitalisierungsgesetzes ist es, digitale Anwendungen für die Pflege nutzbar zu machen, die Telemedizin auszubauen und die moderne Vernetzung im Gesundheitswesen weiter voranzubringen.

 

Wesentliche Inhalte des Gesetzes

Für die digitalen Pflegeanwendungen (DiPAs) wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit und zur Aufnahme in ein dafür entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen. Zusätzlich wird die Pflegeberatung um digitale Elemente erweitert.


Die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) soll weiter ausgebaut werden. Den Versicherten wird es daher möglich sein, Daten aus den DiGAs direkt in ihre elektronische Patientenakte (ePA) zu übermitteln. Auch der Datenschutz und die Informationssicherheit der DiGAs werden zukünftig durch ein verpflichtendes Zertifikat für die Informationssicherheit gestärkt.


Die telemedizinische Leistungen in Form von Videosprechstunden und Telekonsilen werden weiter ausgebaut. Dies beinhaltet u.a. die bessere Unterstützung der Versicherten beim Auffinden von telemedizinischen Leistungsangeboten. Kassenärztlichen Bereitschaftsdiensten wird es zukünftig ebenso möglich sein, telemedizinische Leistungen anzubieten.


Die Telematikinfrastruktur soll anwendungsfreundlicher gestaltet und in ihren Nutzungsmöglichkeiten erweitert werden. Dafür erhält die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) den Auftrag, einen sicheren, effizienten und skalierbaren Zugang zur Telematikinfrastruktur als Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst zu entwickeln und diesen an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer anzupassen. Die Übermittlungsverfahren zwischen Versicherten, Leistungserbringern und Kostenträgern werden neben der E-Mail Funktion in Zukunft auch durch einen Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst erweitert. Ab 2023 soll es möglich sein, dass die Versicherten sowie die Leistungserbringer eine digitale Identität erhalten, um sich beispielsweise für eine Videosprechstunde sicher zu authentifizieren.


Der Gesetzesentwurf sieht ebenso vor, die Leistungserbringer im Rahmen der datenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlasten. Der Gesetzgeber übernimmt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telematikinfrastrukturen die Datenschutzfolgeabschätzung. Damit wird von der in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass die Datenschutzfolgeabschätzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt.


Soweit bei den Leistungserbringern ausschließlich aufgrund dieser erforderlichen Datenschutzfolgenabschätzung die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten bestanden haben sollte, würde dieser Grund mit Verabschiedung des Gesetzes wegfallen. Eine etwaige Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aufgrund von Artikel 37 DSGVO oder anderer Tatbestände des § 38 Absatz 1 BDSG bleibt allerdings unberührt, wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf selbst einräumt.

 

 

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