Krankenhäuser aufgepasst: Umsatzsteuerrückforderungen aus ambulanter Arzneimittelabgabe regelmäßig überhöht!

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​veröffentlicht am 31. März 2021; Autoren: Lorenz Bonkhoff, Christian Höchemer


Die durch die gesetzlichen Krankenkassen geltend gemachten Rückforderungsansprüche aus der Umsatzbesteuerung von Zytostatika und Fertigarzneimitteln sind überwiegend überhöht und sollten daher stets überprüft werden! Gesetzlich festgeschriebene Rabatte der pharmazeutischen Hersteller, Zuzahlungen, individuelle Rabatte und nachträgliche Korrekturen der Verordnungen (Retaxierungen) dürfen nicht in den Rückforderungen der Kostenträger enthalten sein und sind daher in n den Auseinandersetzungen mit den Kassen zu berücksichtigen. 
 
Die Prozesslawine um Rückforderungsansprüche seitens gesetzlicher Kostenträger sowie privaten Versicherungsträgern hinsichtlich fraglicher Rückforderungsansprüche aus der Umsatzbesteuerung von Medikamentenabgaben von Krankenhausapotheken beschäftigt uns bei Rödl & Partner nun bereits seit vielen Jahren.

Ausgehend vom richtungsweisenden Urteil des BFH vom 24. September 2014 (Az. V R 19/11) zur Umsatzsteuerfreiheit der abgegebenen Zytostatikazubereitungen an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses, folgte seither eine Forderungs- und Klagewelle seitens der Kostenträger, die möglichst alle Ansprüche der vergangen zehn Jahre geltend machen möchten und dabei ihre vermeintlichen Ansprüche auch mit Verjährungsverzichtserklärungen absichern lassen und somit die Krankenhäuser bereits vor Prozessbeginn in ein teilweise unkalkulierbares Risiko bringen.

Diese Prozesslawine um Umsatzsteuerforderungen aus den abgegebenen Zubereitungen erfährt nun einen zweiten Höhepunkt, nachdem der BFH sich im Juni 2019 ein weiteres Mal zur ertragsteuerlichen Frage der ambulanten Arzneimittelabgabe (Urteile vom 31.07.2013, I R 82/12 und vom 06.06.2019, V R 39/17) geäußert hat und damit einmal mehr die Umsatzbesteuerung von Arzneimittelabgaben in den Fokus rückte.


Dabei werden ertragsteuerlich ein Großteil der Arzneimittelabgaben dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zugeordnet, was bei gemeinnützigen Krankenhäusern zur Folge hat, dass diese Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a UStG unterliegen.


Da auch diese Sachverhalte, wie bereits bei den Zytostatika, bisher durch die Finanzverwaltung anders ausgelegt wurden und dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterlegen haben, haben die Kostenträger nun damit begonnen, entsprechenden Forderungen gegen gemeinnützige Krankenhausträger wegen angeblich überhöhter Abgabepreise zu stellen. Hierbei sind insbesondere die Ersatzkassen sehr aktiv.

Im Rahmen unserer anwaltlichen Vertretungstätigkeit und wirtschaftlichen Beratung unserer auf Krankenhäuser spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater ist uns jedoch aufgefallen, dass die Forderungsansprüche der Klägerseite regelmäßig signifikant überhöht sind und in bisher allen Fällen einer eingehenden Prüfung bedürfen.

Bei der Bearbeitung der Rückforderungen seitens der gesetzlichen Kassen ist zu beachten, dass diese bei der Berechnung Ihrer Forderungen die Umsätze zugrunde legen, die sich aus den Brutto-Taxen der Rezeptabrechnungen ergeben. Nachträgliche Korrekturen (Retaxierungen), die gesetzlichen Abschläge auf den Apothekenverkaufspreis und die individuellen Rabattverträge werden dabei teilweise bewusst ignoriert.

Hersteller-Abschläge (§ 130a Abs. 1 SGB V), Generikaabschläge (§ 130a Abs. 3b SGB V) oder verpflichtende Rabatte aus dem Preismoratorium von 2009 (§ 130a Abs. 3a SGB V) werden vom pharmazeutischen Hersteller selbst getragen und sind dabei vom Apothekenabgabepreis (Rezept_Brutto) gleichermaßen abzuziehen wie die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten (§ 31 Abs. 3 SGB V iVm § 61 S. 1 SGB V). Diese mindern insgesamt die wirtschaftliche Belastung der Krankenkassen und sind deshalb auch bei der Berechnung der Forderungen der Kassen zu berücksichtigen.

Andernfalls fordern die Kassen, je nach Fallkonstellation, teilweise auch Anteile der Umsatzsteuer auf Beträge zurück, welche Sie tatsächlich nie getragen haben.

Auch berechtigte Rückforderungsansprüche der Krankenkassen können sich grundsätzlich nur auf die geleistete Zahlung erstrecken und nicht auf Entgelte, die von fremden Rechtsträgern stammen.

Erfahrungsgemäß liegen diese Entgelte von dritter Seite und die vorgenommenen Retaxierungen in einer Größenordnung von 7 bis 20 Prozent der ursprünglichen Brutto-Taxen, sodass bei den zum Teil hohen Rückforderungssummen der Kassen diese oftmals nicht nur unwesentlich überhöht sind.

Wir empfehlen daher allen Krankenhäusern und deren Rechtsvertretern die an die Gesellschaft gerichteten Ansprüche auf Einzelverordnungsebene genauestens zu prüfen und überhöhte Ansprüche für eine juristische Verteidigung festzuhalten.


Gerade bei sehr hohen Forderungsansprüchen lohnt sich erfahrungsgemäß der hiermit verbundene Aufwand regelmäßig.

Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei Fragen hinsichtlich der Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche, als auch bei steuerlichen Fragen und solchen zur Abwicklung gegenüber der Finanzverwaltung, die sich aus diesen Verfahren ergeben. Wir stehen Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung gerne zur Verfügung.

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Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

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