Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

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veröffentlicht am 29. April 2021


Zum 01.01.2020 wurden die Begriffsdefinition der Geldleistung sowie des Sachbezuges im Rahmen des Einkommensteuergesetzes erweitert. Mit dem jüngst ergangenen Schreiben vom 13.04.2021 nimmt das Bundesministerium für Finanzen zu dieser gesetzlichen (Neu-) Regelung erstmals umfangreich auf zehn Seiten Stellung.

Insbesondere die Akzeptanzstellen für die Ausstellung von Geldkarten und Gutscheinen wurde im Rahmen der gesetzlichen Neufassung erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus erfolgt eine weitere umfangreiche klarstellende Abgrenzung zwischen Geldbezug und Sachbezug.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2020 die gesetzliche Definition einer Geldleistung sowie eines Sachbezuges im Rahmen des Einkommensteuergesetzes erweitert.

Demnach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Dagegen ist ein Sachbezug anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen Gutschein oder eine Geldkarte erhält, welche ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigt und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt.

Mit Blick auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung ist eine solche Unterscheidung essentiell. So kann beispielsweise die monatliche Freigrenze von 44,00 Euro zur Gewährung von Sachbezügen nur dann angewandt werden, wenn auch explizit ein solcher vorliegt.

Im Rahmen des seitens des Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten Schreibens wird sowohl zur Begriffsdefinition der Sachbezüge, als auch der der Geldleistungen Stellung genommen.

Besonderer Bedeutung kommt der steuerlichen Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten zu. Im Rahmen der gesetzlichen Neufassung wird hier ein Sachbezug nur noch angenommen, wenn auch bestimmte Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt werden. Nach dem BMF-Schreiben erfüllt ausschließlich folgender Kreis von Akzeptanzstellen diese Voraussetzungen:

 

  • städtische Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im Inland
  • Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde, die sich auf eine bestimmte inländische Region erstrecken
  • von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichen Marktauftritt

 

Mit der gesetzlichen Neufassung ab 01.01.2020 wurde insbesondere der Ausstellerkreis für „Gutscheine” (im Sinne eines lohnsteuerlichen Sachbezugs) erheblich eingeschränkt.

Im Rahmen des BMF-Schreibens erfolgen darüber hinaus klarstellende weitere Erläuterungen zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug. Diese beinhalten beispielhafte Abgrenzungen und allgemeine Grundsätze für die steuerrechtliche Würdigung.

Wir raten Ihnen dringend – falls bisher noch nicht geschehen – etwaige gegenüber den Mitarbeitern gewährte Sachbezüge hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung zu prüfen.

Gerne stehen wir Ihnen für eine lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Optimierung der Lohnzahlung zur Verfügung.

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Christian Munker

Steuerberater

Associate Partner

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