Hinweise der Finanzverwaltung zur Umsatzbesteuerung von Hochschulkooperationen nach § 2b UStG

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veröffentlicht am 29. April 2021

 

Die Umstellung der Umsatzbesteuerung auf die neue Rechtslage unter Anwendung von § 2b UStG wirft auch viele Fragen im Bereich der Zusammenarbeit von Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen auf. Mit mehreren Schreiben ist die Kultusministerkonferenz der Länder daher an die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder herangetreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) geht in seinem Antwortschreiben dabei insbesondere auf Hochschulkooperationen, Studiengebühren und gemeinsame Berufungen ein.1 Ein offizielles Schreiben des BMF ist allerdings noch nicht veröffentlicht.

 

Häufig arbeiten Hochschulen bei ihren Forschungstätigkeiten mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zusammen. Werden hierbei Leistungen erbracht, unterliegen diese grundsätzlich auch der Umsatzbesteuerung. Nur ausnahmsweise ist die Zusammenarbeit nach § 2b UStG nicht steuerbar, nämlich dann, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und die Nichtbesteuerung dieser Leistungen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen auslösen würde.

 

Einige Bundesländer denken daher über die Anpassung ihrer Hochschulgesetze dahingehend nach, dass die staatlichen Hochschulen verpflichtet werden, ihre Kooperationsleistungen gegenüber anderen staatlichen Hochschulen unentgeltlich zu erbringen. Bei dieser Ausgestaltung erbringen die Hochschulen im Rahmen der Kooperationen zwar weiterhin Leistungen an andere Hochschulen. Diese erfolgen jedoch mangels Entgelt nicht im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs, Umsatzsteuer fällt daher nicht an.

 

Sollte eine Hochschule bei der Erbringung der Kooperationsleistungen besonders belastet sein, sie also sehr viele derartige Leistungen an andere Hochschulen erbringen, soll dies laut Überlegungen der Bundesländer bei der Bemessung des Landeszuschusses im Rahmen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt werden. Laut BMF ist dieser Landeszuschuss kein Entgelt von Dritter Seite, weil der Zuschuss lediglich die Belastungen der jeweiligen Hochschule ausgleichen soll und nicht auf eine Förderung der kooperierenden Hochschule gerichtet ist.



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1 Schreiben des LfSt Niedersachsen vom 27.01.2021

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Von Dr. Wolfram Waldner, M.A., Notar a.D.
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