Lohnsteuerfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber (§ 3 Nr. 34 EStG)

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​veröffentlicht am 31. Mai 2021

 

Im Rahmen des jüngst ergangenen Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.04.2021 wird ausführlich zur Anerkennung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsförderung Stellung genommen.

Im Zuge des Schreibens werden die einzelnen begünstigten Fallgruppen detailliert erläutert. Darüber hinaus erfolgt eine umfassende beispielhafte Aufzählung, welche Maßnahmen von der Steuerbefreiung nicht umfasst sind und daher nicht begünstigt behandelt werden.
 
Mit dem Schreiben vom 20.04.2021 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausführlich zu der steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen im Rahmen der Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG) Stellung.

Nach der gesetzlichen Regelung sind zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung von bis zu 600,00 Euro je Kalenderjahr und je Arbeitnehmer von der Einkommensteuer und daher auch von der Lohnsteuerabzugsverpflichtung befreit.

Diese Befreiung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Hierbei muss zwischen den folgenden Fallgruppen unterschieden werden:

  • Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen
  • Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers
  • Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers
  • Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil”

Im Rahmen des ergangenen BMF-Schreibens werden die einzelnen Fallgruppen ausführlich erläutert und die Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerbefreiung dargestellt. Darüber hinaus schildert das Bundesministerium für Finanzen, welche Anforderungen an eine Zertifizierung hinsichtlich der Vorgaben des Sozialgesetzbuches geknüpft werden.

Mit dem Schreiben erfolgt auch eine beispielhafte Negativabgrenzung hinsichtlich nicht begünstigter Leistungen im Sinne der Vorschrift. So werden etwa Massagen, physiotherapeutische Behandlungen, Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitness-Studios steuerlich nicht privilegiert behandelt.

Bei der Auswahl und Beratung im Zusammenhang mit begünstigten Gesundheitsleistungen steht nach dem BMF-Schreiben jede Krankenkasse, bei der ein Teil der Beschäftigten versichert ist, oder die gemeinsame BGF-Koordinierungsstelle (Koordinierungsstelle für betriebliche Gesundheitsförderung) der Krankenkassen dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Losgelöst von den beschriebenen Regelungen stehen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Sofern diese im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden, stellen diese keinen Arbeitslohn dar und unterliegen somit nicht der Lohnsteuerpflicht. Hierunter fallen etwa Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzausstattung, Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte (z.B. im betriebseigenen Fitnessraum) oder Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten.

Diese Leistungen fallen explizit nicht unter den Katalog der Gesundheitsleistungen und können ohne betragsmäßige Begrenzung immer lohnsteuerfrei gewährt werden. Auch hierauf wird im Rahmen des BMF-Schreibens eingegangen.

Sollten Sie als Arbeitgeber an der Gewährung von steuerfreien Leistungen zur Gesundheitsförderung interessiert sein, raten wir Ihnen dringend, diese – wie im Rahmen des BMF-Schreibens genannt – unter Abstimmung mit den Krankenkassen oder der gemeinsamen BGF-Koordinierungsstelle der Krankenkassen vorzunehmen.

Darüber hinaus bietet es sich an, neue Leistungskonzepte im Vorfeld im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Auf diesem Weg erfolgt immer eine rechtssichere Bestätigung der Steuerbefreiung für die gegenüber den Arbeitnehmern gewährten Leistungen seitens der Finanzbehörde.
 

Exkurs

Die verbindliche Klärung der Steuerbefreiung einer Gesundheitsleistung ist auch gerade im Hinblick auf das Risiko im Rahmen der Sozialversicherung bedeutend, denn mit der Steuerbefreiung geht auch eine Befreiung im Rahmen der Sozialversicherungsbeiträge einher. Sollten Leistungen zur Gesundheitsfürsorge demnach der Steuerpflicht unterliegen, trägt der Arbeitgeber das Risiko der Nachzahlung der vollständigen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). 
 
Möchten auch Sie Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Gesundheitsleistungen zukommen lassen, stehen wir Ihnen selbstverständlich im Rahmen der Umsetzung gerne beratend zur Seite.

Kontakt

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Christian Munker

Steuerberater

Associate Partner

+49 911 919336 88

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