Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG setzt Leistungen an hilfsbedürftige Personen voraus – Empfängerbezogene Auslegung

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​​veröffentlicht am 30. Juni 2021

 

Haushaltshilfeleistungen an nicht hilfsbedürftige Privatpersonen erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG nicht. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass beim Empfänger der Haushaltshilfeleistung eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Die Steuerbefreiung für hilfsbedürftige Personen richtet sich nach den Vorschriften des Sozialrechts und ist einzeln nachzuweisen.

 

Nach § 4 Nr. 16 UStG1  sind eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen an körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftige Personen umsatzsteuerbefreit, wenn sie von bestimmten, begünstigten Einrichtungen erbracht werden. Der Leistungsempfänger solcher Leistungen muss eine hilfsbedürftige Person sein.

 

Die zuletzt aufgeworfene Rechtsfrage, ob Leistungen anerkannter Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 UStG zum Zwecke der Einheitlichkeit einrichtungsbezogen oder unter Einbeziehung von Einzelnachweisen über die Hilfsbedürftigkeit des jeweiligen Leistungsempfängers empfängerbezogen auszulegen sind, ist durch den BFH2 - wie auch zuvor durch die Vorinstanz3 – klargestellt worden.4

 

Im Streitfall erbrachte die Klägerin neben Haushaltshilfeleistungen an hilfsbedürftige Personen auch Haushaltshilfeleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen. Die Haushaltsleistungen an nicht hilfsbedürftige Personen behandelte sie, genauso wie die Leistungen an hilfsbedürftige Personen,  nach § 4 Nr. 16 UStG als steuerfrei. Im Rahmen der Außenprüfung hat das FA diese Leistungen der Umsatzsteuer unterworfen. Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass beim Empfänger der Haushaltshilfeleistung eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt.

 

Unter welchen Voraussetzungen Hilfsbedürftigkeit vorliegt, hat bereits das FG beantwortet und verwies darauf auf die Einzeltatbestände des § 4 Nr. 16 S. 1 UStG.

 

Unter die Leistungen des § 4 Nr. 16 UStG fallen insbesondere Umsätze, die eine Einrichtung durch Gestellung von Haushaltshilfen i.S.d. § 38 SGB V erzielt, z.B. bei Hilfe für die Weiterführung des Haushalts wegen einer Krankenhausbehandlung. Das bedeutet, dass Umsätze aus Haushaltshilfeleistungen nur dann steuerbefreit sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 SGB V erfüllen. Haushaltshilfeleistungen an Personen, die gemäß § 38 SGB V keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG daher zunächst nicht.

 

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen sind Nachweise für jede betreute oder gepflegte Person erforderlich.5 Können keine Nachweise erbracht werden, liegen die Voraussetzungen der  Steuerbefreiung nicht vor.



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1 Gesetzeswortlaut leicht geändert mit Wirkung v. 1.1.2021 durch G. v. 19.12.2020, BStBl. I S. 3096

2 BFH v. 09.12.2020 – XI B 22/20

3 FG Münster v. 25.02.2020 – 15 K 2427/17 U

4 Durch die Klarstellung im Gesetzestext zum 01.01.2021 dürfte die „einrichtungsbezogene” Betrachtung in Zukunft von vornherein keine Rolle mehr spielen.

5 Abschn. 4.16.2 UStAE



Autorinnen: Julia Agapova und Anka Neudert

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Julia Agapova , LL.M.

Steuerberaterin, Master of Laws (Steuerrecht & Steuerlehre)

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