Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden

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​veröffentlicht am 30. Juni 2021

 

Sachspenden stellen eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 b UStG dar. Das BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.20211 erläutert den Unternehmen die Spielräume bei der umsatzsteuerlichen Würdigung von Sachspenden. Mit einem weiteren BMF Schreiben wird auf die durch die Coronapandemie einzigartige Belastung des Einzelhandels Bezug genommen und eine befristete Billigkeitsregelung getroffen.

 

Sachspenden unterliegen als sog. „unentgeltliche Wertabgabe”2 der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand, der gespendet wird, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

In dem BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021 wird erläutert, welche Bemessungsgrundlage bei Sachspenden anzusetzen ist, wenn deren Verkehrsfähigkeit bereits eingeschränkt war. Zudem regelt  das BMF-Schreiben die entsprechende Ergänzung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.  

 

In dem BMF Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Möglichkeit beinhalte, nach der bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen auf eine Umsatzbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG verzichtet werden kann.

 

Für die Berechnung der Umsatzsteuer einer Sachspende richtet sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern danach, wie hoch der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende ist. Diese Bemessungsgrundlage gilt lt. Finanzverwaltung3 auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

 

Aufgrund des BMF Schreibens wurde der Anwendungserlass Abschnitt 10.6 UStAE um den Abs. 1a erweitert. Danach gilt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Wertabgabe nunmehr auch zu berücksichtigen ist, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Die Verkehrsfähigkeit einer Sachspende unterscheidet sich nach Art der Sache.4

 

Handelt es sich bei der Sachspende um Lebensmittel, so ist von einer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit auszugehen, wenn die Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängel nicht mehr gegeben ist.

 

Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetik, Tierfutter, Drogerieartikel oder Blumen.5

 

Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit dann eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (zum Bespiel beschädigte Retouren oder Falschetikettierung) oder wegen fehlender Marktgängigkeit (zum Beispiel saisonal- oder anlassbezogene Artikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

 

Werden derartige Gegenstände gespendet, so kann für die Bemessungsgrundlage im Vergleich zu einer noch verkehrsfähigen Ware ein geminderter Wert angesetzt werden.

 

Die Minderung der Bemessungsgrundlage ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Ein Ansatz von 0,00 € kann somit nur bei einer wertlosen Ware in Betracht kommen.

 

Es wird ausgeschlossen, dass es sich bei einer Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung, die lediglich aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr gezogen wird, um eine Ware mit eingeschränkter Verkehrsfähigkeit handelt. Auch wenn diese Neuware andernfalls vernichtet wird, führt es nicht zur eingeschränkten Verkehrsfähigkeit und somit auch nicht zur verminderten Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerliche Berücksichtigung einer Sachspende. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

 

Unter Berücksichtigung der coronabedingten Belastung für den Einzelhandel wird zu den aufgeführten Reglungen zudem in einem weiteren BMF-Schreiben6 eine befristete Billigkeitsreglung gewährt. Danach wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich getroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Reglung ist befristet und gilt nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.



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1 BMF, Schreiben  v. 18.03.2021, III C 2 – S 7109/19/10002:001 – DOK 2021/0251308, BStBl. I 2021, S. 384.

2 § 3 Abs. 1b UStG

3 10.6 Abs. 1 S. 3 UStAE

4 BMF-Schreiben v. 18.03.2021,  III C 2 S – 7109/19/10002:001 – DOK 2021/0251308, BStBl. I 2021, S. 384

5 BMF-Schreiben v. 18.03.2021 – III C 2 S – 7109/19/10002:001 – DOK 2021/0251308, BStBl. I 2021, S. 384

6 BMF-Schreiben v. 18.03.2021 – III C 2 S – 7109/19/10002:001 – DOK 2021/0251343, BStBl. I 2021, S. 628

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Diana Haidar

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerassistentin, Prüfungsassistentin

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