Geschäftsführer- und Vorstandsvergütung: Das müssen gemeinnützige Körperschaften beachten

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veröffentlicht am 29. Juli 2021

 

Bei der Höhe der Vergütung gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer und Vorstände) gibt es zahlreiche Punkte zu beachten, damit eine steuerbegünstigte Körperschaft nicht durch eine unangemessene Vergütung Gefahr läuft, ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu verlieren. Steuerlich führt eine unangemessen hohe Vergütung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Auch bei gemeinnützigen Körperschaften sind diese Grundsätze beim Ausschluss einer unzulässigen Drittbegünstigung heranzuziehen.

 

Nachfolgend erläutern wir, wie ein steuerlich angemessenes Geschäftsführergehalt in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BFH1 ermittelt wird und welche Besonderheiten hierbei für gemeinnützige Körperschaften gelten.

 

Wann ist eine Geschäftsführervergütung angemessen?

Bei der Prüfung des Geschäftsführergehalts steht vor allem die Beurteilung der sog. Gesamtausstattung, bestehend aus sämtlichen Gehaltsbestandteilen (Festgehalt, feste jährliche Einmalzahlungen wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Tantieme, Pensionszusagen, Dienstwagen etc.), im Fokus.

 

Kriterien für die Angemessenheitsprüfung sind Art und Umfang der Tätigkeit (vorrangig durch die Unternehmensgröße bestimmt), die Ertragsaussichten, das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und der Fremdvergleich.

 

Maßstab des Fremdvergleichs bei gemeinnützigen Körperschaften

Bei dem Fremdvergleich wird eine Schätzung der angemessenen Vergütung durch einen  Vergleich mit der üblichen Vergütung eines Fremdgeschäftsführers in vergleichbarer Position in der Branche (Aufgabenumfang, wirtschaftliche Lage der Körperschaft usw.) vorgenommen. Dieser Vergleich lässt sich auf Gehaltsstrukturuntersuchungen (z.B. BBE-Studie) stützen.

 

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung ohne feste Grenzen, bei der es eine Bewertungsbandbreite gibt, die vollständig ausgeschöpft werden kann. Das bedeutet, dass es nicht ein starres angemessenes Gehalt, sondern eine bestimmte Bandbreite an angemessenen Gehältern gibt.

 

In der Gewinnung von Geschäftsführern befinden sich steuerbegünstigte Körperschaften im Wettbewerb mit gewinnorientierten Unternehmen. Deshalb können Non-Profit-Organisationen keine geringeren Vergütungsniveaus anwenden, wenn sie geeignete Bewerber akquirieren möchten. Diesem Gedankengang folgend hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass als Vergleichsmaßstab die Gehälter für eine vergleichbare Tätigkeit auch von nicht steuerbegünstigten Unternehmen herangezogen werden können. Damit gelten für die Prüfung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern bei gemeinnützigen Organisationen keine Besonderheiten.

 

Anders als bei nicht gemeinnützigen Körperschaften erstrecken sich die Anforderungen an die Angemessenheit der Vergütung jedoch nicht nur auf Gesellschafter-Geschäftsführer und diesen nahestehenden Personen, sondern auch auf Fremdgeschäftsführer.

 

Welche Faktoren sind bei der Schätzung zu berücksichtigen?

Soll die angemessene Gehaltsbandbreite ermittelt werden, muss nicht nur die vergleichbare Position in der Branche zugrunde gelegt werden, sondern auch die konkreten Gegebenheiten der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft. Insofern kommt keine pauschalierte Betrachtung in Frage, sondern immer nur die Bewertung des Einzelfalls.

 

Abschläge bei mehreren Geschäftsführern oder Mehrfach-Geschäftsführung

Wenn sich mehrere Geschäftsführer die Verantwortung teilen, gilt regelmäßig der Grundsatz, dass sich die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht.

 

Wenn der Geschäftsführer auch Geschäftsführer anderer Unternehmen ist, gilt die widerlegbare Vermutung, dass er seine gesamte Arbeitskraft nicht ausschließend der betreffenden Körperschaft widmen kann.

Dann deckt sich die Angemessenheitsgrenze bei der entsprechenden Organisation mit dem Umfang, in dem er jeweils für die konkrete Gesellschaft tätig ist. Dies ist jedoch nicht rein zeitlich bzw. quantitativ zu beurteilen, auch qualitative Merkmale sowie Arbeitssynergieeffekte und wechselseitige Vorteile gerade durch die anderweitige Geschäftsführertätigkeit müssen in die Beurteilung einfließen.

 

Welche Folgen hat eine unangemessene Geschäftsführervergütung? Wann droht der Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus?

Wird die mittels Fremdvergleich ermittelte Angemessenheitsgrenze überschritten, gilt ein Sicherheitszuschlag von 20 Prozent über der Angemessenheitsgrenze. Bei diesem Sicherheitszuschlag handelt es sich zwar nicht um eine gesetzlich festgelegte Freigrenze, aber um eine Konkretisierung und Quantifizierung dessen, ab wann ein „krasses Missverhältnis” vorliegt. Wird dieser Sicherheitszuschlag überschritten, wird eine vGA angenommen.

 

Bei gemeinnützigen Körperschaften stellt eine unangemessen hohe Vergütung eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen kann. Hierbei gilt jedoch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Bagatellvorbehalt, sodass nicht schon bei geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze der Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus zu befürchten ist.

 

Bei einem kleineren Verstoß von 3.000 Euro wurde von einem solchen geringfügigen Verstoß ohne Folgen auf den Gemeinnützigkeitsstatus ausgegangen, bei 25.000 Euro war laut Bundesfinanzhof die Bagatellgrenze eindeutig überschritten.

 

Resümee

Geschäftsführergehälter müssen angemessen bzw. verhältnismäßig sein, um keine Mittelfehlverwendung einer gemeinnützigen Körperschaft darzustellen.

 

Die Angemessenheitsprüfung muss immer gewissenhaft anhand des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden und bezieht sich insbesondere auf die Geschäftsführer-Gesamtausstattung.

 

Die Angemessenheit orientiert sich an einem Fremdvergleich, für den Gehaltsstrukturuntersuchungen herangezogen werden können. Hierdurch lässt sich eine Vergütungsbandbreite ermitteln, die von der Körperschaft voll ausgeschöpft werden kann.

 

Wird die Geschäftsführung auf mehrere Geschäftsführer aufgeteilt oder ist der Geschäftsführer noch anderweitig als Geschäftsführer tätig, müssen regelmäßig Abschläge bei der Vergütung gemacht werden.

 

Wird die Angemessenheitsgrenze überschritten, kann dies bei gemeinnützigen Einrichtungen aufgrund der Mittelfehlverwendung zum Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus führen. Hierbei gilt jedoch ein Bagatellvorbehalt, sodass nicht schon bei geringfügiger Überschreitung der Angemessenheitsgrenze mit derartigen Konsequenzen gerechnet werden muss.



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1 BFH-Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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