Ablehnungs-/Aufhebungsmöglichkeit der Feststellung nach § 60a AO bei bereits bekannten Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung (§ 60a Abs. 6 AO n.F.)

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veröffentlicht am ​22. Januar 2021

 

[Quelle: Bundestag; Bundesfinanzministerium; Bundesgessetzblatt]

 

Im Rahmen der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO wurden die Befugnisse der Finanzverwaltung neu geregelt. Bei Kenntnis über Verstöße der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen können Finanzämter nun die Feststellung verweigern, sodass besonders bei Neugründungsfällen keine steuerbegünstigte Vereinnahmung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen möglich ist.

 

Eine weitere materiell-rechtliche Klarstellung hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetz 2020 in einer eher kleineren Randnotiz einfließen lassen, die entgegen den sonst begünstigenden Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 auch weitreichende Konsequenzen haben kann.

 

Danach wird es dem zuständigen Finanzamt künftig bereits im Feststellungsverfahren über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß § 60a AO zugestanden, eine Steuervergünstigung schon dann zu versagen, wenn diesem Erkenntnisse vorliegen, dass die Geschäftsführung nicht den abgabenrechtlichen Bestimmungen entspricht. Damit werden die zuvor bis zum endgültigen Veranlagungsverfahren bestehende Vorzüge einer Steuerbegünstigung auch bei einer ansonsten gesetzeskonformen Satzung dem Ermessensspielraum der Finanzverwaltung unterstellt.

 

Zukünftig kann das zuständige Finanzamt gemäß § 60a Abs. 6 AO die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzung bereits dann ablehnen und ebenso bestehende Feststellungen wieder aufheben, wenn Kenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen verstößt. Gleiches gilt analog für bereits steuerbegünstigte Körperschaften, die ihre Satzungszwecke ändern und somit gem. § 60a Abs. 4 AO die satzungsmäßigen Voraussetzungen erneut prüfen lassen müssen.

 

Eine Körperschaft, die eine Steuervergünstigung dadurch begehrt, in dem sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit z. B. an gemeinnützigen Zwecken ausrichtet, um so in Folge ganz oder zumindest Großteils von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit zu werden, erhält diese jene Vergünstigung nur dann, wenn sie eine sowohl den verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechende Satzung vorweisen kann als auch deren tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist.

 

Der steuerliche Abzug von Spenden beim Zuwendungsgeber setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger steuerbegünstigt ist und eine Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) ausstellen kann. Zu einer Ausstellung ist eine Körperschaft jedoch grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Steuervergünstigung bereits in einem Veranlagungsverfahren durch das zuständige Finanzamt überprüft und festgestellt werden konnten.

 

Neu gegründete steuerbegünstigte Körperschaften sowie Körperschaften, welche durch Satzungsänderung die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung geschaffen haben, können davon abweichend bis zur erstmaligen Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft durch Veranlagung auf die gesonderte Überprüfung der Satzung durch das Finanzamt im Rahmen von § 60a AO zurückgreifen.

 

Fehlt allerdings auch die Feststellung nach § 60a AO besteht keine Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden. Stellt man dagegen widerrechtlich eine Zuwendungsbestätigung aus, haftet der Aussteller mit 30 Prozent des zugewendeten Betrages.

 

Die Neuregelung wird durch den Gesetzgeber damit begründet, eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheides nach § 60a ausschließen zu können, indem man die Finanzverwaltung ermöglicht einen § 60a-Feststellungsbescheid auch noch dann aufheben zu können, wenn die Organisation zwar die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt, ihre tatsächliche Geschäftsführung jedoch gegen die Satzung verstößt oder sie als extremistisch einzustufen ist.1

 

Die Bestimmung trat bereits am 29. Dezember 2020 in Kraft und gilt für alle offenen Fälle.

 

Mit der Erweiterung der verfahrensrechtlichen Vorschriften zur gesonderten Feststellung der Satzungsmäßigkeit möchte der Gesetzgeber den Fiskus frühzeitig vor Schaden bewahren. Organisationen, deren Geschäftstätigkeit von Anfang an nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke ausgerichtet ist, sollen nicht mehr länger auf Grundlage eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO Zuwendungsbestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen dürfen.




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1 Vgl. BT-Drs. 19/25160 v. 10.12.2020. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7, zu Nr. 14 – neu –.

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Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

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