Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) kommen eine Vielzahl von Änderungen, auch im Gemeinnützigkeitsrecht. Das Gesetz wurde am 16.12. im Bundestag beschlossen, am 18.12 hat der Bundesrat den Gesetzesänderungen zugestimmt.

 

Das JStG 2020 greift den Gesetzgebungsbedarf auf, der sich aus EU-Recht und EuGH- sowie BFH-Rechtsprechung ergeben hat. Ebenso führt die besondere pandemische Situation durch die Corona-Krise zu gesetzlichem Anpassungsbedarf.

 

Die Änderungen in der Abgabenordnung treten am Tag nach der Verkündung der Gesetzesänderungen in Kraft, so dass einzelne Regelungen bereits für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Die Anhebungen von Pauschalen und steuerlichen Freibeträgen wiederum gelten in der Regel erst ab 2021.

 

Am 16.12.2020 hat der Bundestag das sog. Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet, der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Gesetz zugestimmt.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 kommen zahlreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Dieser Beitrag umfasst die folgenden Änderungen:

 

  1. Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG)
  2. Verlängerung des Anwendungszeitraums von § 3 Nr. 11a EStG bis auf den 30.06.2021
  3. Anhebung der Grenze für vereinfachte Zuwendungsbestätigungen von 200 Euro auf 300 Euro (§ 50 Absatz 1 Nr. 2 EStDV)
  4. Erhöhung der Besteuerungsgrenze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes von 35.000 Euro auf 45.000 Euro ab dem Tag nach Verkündung der Gesetzesänderung (§ 64 Absatz 3 AO)
  5. Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro ab dem Tag nach Verkündung der Gesetzesänderung (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO)

 

  1. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von derzeit 720 Euro auf 840 Euro angepasst (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

    Die Freibeträge wurden zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst.
  2. Die sog. „Corona-Prämien”, die Arbeitgeber aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen Krise ihren Arbeitnehmern in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt haben, bleiben auch weiterhin bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei.

    Die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG wurde über den 31.12.2020 hinaus bis zum 30.06.2021 verlängert.
  3. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis (z.B. durch Kontoauszüge o.ä.) möglich ist, wird von 200 Euro auf nunmehr 300 Euro angehoben (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).

    Ab 300,01 Euro benötigt der Zuwendende für den Sonderausgabenabzug eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster für den Sonderausgabenabzug.

    Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2021.
  4. Die ertragsteuerliche Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 45.000 Euro p.a. angehoben (§ 64 Absatz 3 AO). Bei Jahreseinnahmen im einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis zu diesem Betrag unterbleibt eine Besteuerung bezüglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Grenze lag bisher bei 35.000 Euro.

    Da die Regelung bereits ab dem Tag nach Verkündung der Gesetzesänderung gilt, ist die Grenze bereits bei der steuerlichen Veranlagung für 2020 gültig.
  5. Das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist verankert in § 55 der Abgabenordnung und regelt, dass gemeinnützige Organisationen ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke einsetzen müssen. Nachzuweisen ist dies durch eine jährlich zu erstellende Mittelverwendungsrechnung.

    Ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung führt grundsätzlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Es wird in der Regel aber eine Frist zur Mittelverwendung durch das Finanzamt gesetzt.

    Diese Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung wird für kleinere gemeinnützige Organisationen aufgehoben (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Damit entfällt auch ein Nachweis von Rücklagen solcher Organisationen mit geringen Umsätzen.

    Kleine Organisationen werden vom Gesetzgeber als solche kategorisiert bei Jahreseinnahmen bis maximal 45.000 Euro.

    Die Einnahmen im Sinne dieser Verordnung definieren sich als kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs sowie der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

 

Hinweis: Es bedarf hier noch einer genauen Festlegung, was bei ein- und/oder mehrmaligen Über- und/oder Unterschreiten der vorgenannten Grenze gelten soll.

 

Die Regelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung der Änderung, also schon für den VZ 2020.

Kontakt

Contact Person Picture

Ronny Oechsner

Steuerberater

Associate Partner

+49 221 949909 439

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Downloadcenter Banner

 

Deutschland Weltweit Search Menu