Einführung des neuen § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG sowie Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG

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veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden § 4 Nr. 14 um den Buchst. f UStG ergänzt sowie eine Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG vorgenommen.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der § 4 Nr. 14 um den Buchstabe f ergänzt. Dieser erweitert die Umsatzsteuerbefreiung um die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen. Die bisher bereits unter § 4 Nr. 14 Buchstaben a bis e UStG steuerfreien Leistungen werden damit um Leistungen in medizinischen Notlagen abseits von Heilbehandlungen ergänzt. Unter die Steuerbefreiung fällt nun auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch:

 

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
    (Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Träger, welche entsprechend Rettungsdienstgesetz des jeweiligen Bundeslandes, Ihre Aufgaben im Rettungsdienst selbst durchführen)
  • Sanitäts- und Rettungsdienste, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
    (Dies umfasst Sanitätsdienstleistungen bei Großveranstaltungen oder Versammlungen, sofern diese Leistungen durch die örtlich zuständige Behörde angeordnet wurde. Des Weiteren betrifft diese Änderung auch Rettungsdienstleister welchen der öffentliche Träger des Rettungsdienstes laut Rettungsdienstgesetz des Landes seine Aufgaben ganz oder teilweise übertragen hat.
  • Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen.
    (Dies betrifft beispielsweise die Leistungen von Notfallpraxen, sofern diese einen Vertrag nach § 75 SGB V über die Durchführung des ärztlichen Notdienstes abgeschlossen haben.

 

Ebenso wurde in diesem Zuge § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchstabe c UStG ergänzt. Neben Verpflegungsleistungen dürfen nun auch Beherbergungsleistungen an den in der Norm benannten Empfängerkreis als steuerfrei behandelt werden. Darüber hinaus wurde dieser Empfängerkreis um Kinder in Kindertageseinrichtungen erweitert.

 

Beispielsweise Krankenhausküchen, die die Beköstigung der stationär aufgenommenen Patienten umsatzsteuerfrei leisten, können nun auch Kindergärten steuerfrei mit Mahlzeiten beliefern, sodass für Letzteres die Vorsteueraufteilung entfallen kann.

 

 

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Matthias Merk

Bachelor of Laws Wirtschaftsrecht, Steuerberater

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