Änderungen der Datensatzbeschreibung für die Datenlieferung gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KHEntgG für das Datenjahr 2021

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veröffentlicht am 15. Dezember 2021​

 

Krankenhäuser, die dem Anwendungsbereich des KHEntgG unterliegen, haben jährlich ihre Leistungsdaten in einem standardisierten Datenformat an das InEK zu übermitteln. Ziel ist vor allem die stetige Weiterentwicklung des DRG-Systems.


Am 3. Dezember 2021 wurde die Fortschreibung der Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und 5 KHEntgG von den Vertragsparteien auf Bundesebene zusammen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik fertiggestellt. Diese ist für das Datenjahr 2021 zum 31. März 2022 anzuwenden.

Die Änderungen betreffen die Dateien Pflegepersonal, Ausbildung sowie Abrechnung:
 

Datei Pflegepersonal

Ab dem Datenjahr 2021 ist die Übermittlung der Datei Pflegepersonal für alle teilnehmenden Krankenhäuser verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für das Datenjahr 2021 jetzt auch zusätzlich für Krankenhäuser, die ausschließlich dem Entgeltbereich „PSY” gemäß § 17d KHG unterliegen.


Zudem ist eine Ergänzung und Präzisierung einzelner Berufs- bzw. Qualifikationsgruppen erfolgt. Die Anpassungen wurden vor dem Hintergrund der Änderungsvereinbarung der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung gemäß § 17b Abs. 4 S. 2 KHG sowie der Zuordnung der Kosten des Pflegepersonals nach Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung vorgenommen. Ergänzt wurden u.a. „Sonstige Fachkräfte”, „Sonstige Berufe” und „ohne Berufsabschluss”.


Datei Ausbildung

In der Datei Ausbildung hat eine Präzisierung der Ausbildungsstätten hinsichtlich ihrer Finanzierung stattgefunden. In der Fortschreibung der Anlage für das Datenjahr 2021 wurde neben der Finanzierung gemäß § 17a KHG die Finanzierung nach PflBG ergänzt. In diesem Zusammenhang wurde u.a. der generalisierte Ausbildungsberuf Pflegefachfrau/-mann in den Finanzierungsbereich nach PflBG umstrukturiert.
  

Datei Abrechnung

Innerhalb der Datei „Abrechnung” sind nun zusätzliche Angaben zum Pflegeerlösbudget aus der Refinanzierung des Pflegepersonals von den Krankenhäusern an das InEK zu übermitteln. Insbesondere vor dem Hintergrund des Pflegebudgets 2021 empfiehlt es sich Krankenhausträgern vor der Übermittlung der Daten an das InEK die jeweiligen Inhalte vorab zu überprüfen und mit den ggf. bereits bestehenden Anlagen zum Pflegebudget 2021 abzugleichen.

 

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Quelle:

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