Pflegebudget – Fristverlängerung der Bestätigung durch den Jahresabschlussprüfer

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veröffentlicht am 15. Dezember 2021​

 

Grundsätzlich haben die Krankenhausträger nach Ablauf eines Vereinbarungsjahres die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers gemäß § 6a Abs. 3 S. 4 KHEntgG bis zum 30. September des Folgejahres an das InEK zu übermitteln.

Durch die Erweiterung der zu testierenden Sachverhalte mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 20. Juli 2021 wurde die Frist zur sanktionsfreien Nachlieferung der Bestätigung durch den Jahresabschlussprüfer für das Vereinbarungsjahr 2020 zunächst bis zum 15. Dezember 2021 verlängert. Nachdem die Vertragsparteien auf Bundesebene sich erst am 9. November 2021 auf die 4. Änderungsvereinbarung inklusive zu testierender Anlage 5 einigen konnten, hat das InEK gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband nun kurzfristig eine weitere Fristverlängerung bis zum 15. Februar 2022 genehmigt. Die Beantragung der Fristverlängerung von Seiten der Krankenhausträger ist nicht erforderlich.

 
Das InEK hat Anfang September und mit Änderungen vom 23. November 2021 mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Maßnahmen im Fall einer nicht fristgerechten Vorlage der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers festgelegt. Dabei liegt ein Versäumnis vor, wenn die Daten nicht fristgerecht an das InEK übermittelt werden. Eine Datenübermittlung gilt als nicht fristgerecht, wenn keine Daten, unvollständige Daten oder objektiv falsche Daten übermittelt worden sind. Von unvollständigen Daten spricht man, wenn das Testat vom Jahresabschlussprüfer nicht alle Angaben nach § 6a Abs. 3 Satz Nr. 1 bis 5 enthält. Offenkundige Rechenfehler, nachträgliche Korrekturen des Krankenhausträgers oder eine Einschränkung des Jahresabschlussprüfers werden als eine objektiv falsche Datenübermittlung gewertet.

 

Wichtig: Die Fristverlängerung gilt nur solange eine Vereinbarung über das Pflegebudget für das jeweilige Klinikum bis zum 30. September 2021 bereits vorlag. In den Fällen, in denen für das Vereinbarungsjahr 2020 nach dem 30. September 2021 ein Pflegebudget von den Vertragsparteien vereinbart wurde, ist weiterhin die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers innerhalb von vier Wochen nach Vereinbarung des Pflegebudgets vorzulegen.

 

Die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Datenübermittlung sind für ein Krankenhaus erheblich. Die Strafzahlung beträgt mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro. Des Weiteren veröffentlicht das InEK fortlaufend monatlich aktualisiert, erstmalig nach dem 15. Februar 2022 auf ihrer Internetseite,  welche Krankenhäuser die Daten im Sinne dieser Festlegung nicht oder nicht fristgerecht übermittelt haben.

 

 

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