Entwicklung eines bundeseinheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens

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veröffentlicht am 30. Juni 2022; Autor: Jan Schilling

 

Hintergrund zur Entwicklung des Ersteinschätzungsverfahrens in Bezug auf die Notfallversorgung

 

Mit dem Beschluss vom 15. Juli 2021 wurde ein Stein, welcher einen kleinen Aspekt der geforderten Notfallreform im deutschen Gesundheitswesen darstellt, ins Rollen gebracht. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Beratung zur Etablierung eines bundeseinheitlichen Ersteinschätzungsverfahrens in der Notfallversorgung begonnen hat. Dieses Ersteinschätzungsverfahren bezieht sich auf das Notfallversorgungsangebot der Krankenhausstandorte der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Grundlage bietet § 120 Abs. 3b des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

 

 

Ziele und Funktion 

Das Verfahren zur Ersteinschätzung soll zukünftig erfolgen, wenn Personen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden die Notaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen. Das Verfahren soll einen effizienten und schonenden Ressourceneinsatz in den Notaufnahmen der Krankenhäuser ermöglichen. Das Ziel hierbei ist es vor allem, je nach Art und Schweregrad der Beschwerden, den notwendigen Bedarf in der Notaufnahme systematisch zu steuern. Konkret heißt dies, dass durch die Richtlinie zum Ersteinschätzungsverfahren entschieden wird, ob eine stationäre Krankenhausaufnahme notwendig ist, eine ambulante Behandlung ausreichen würde oder aber der nächstfreie Termin zur Abklärung der Krankheitsbeschwerden, beispielsweise bei einem niedergelassenen Arzt, genutzt werden sollte.

 

Bis Juli 2022 soll der G-BA die Vorgaben zur Ersteinschätzung getroffen haben. Dies zielt unter anderem auf die nachfolgend aufgeführten Punkte ab:

  • Qualifikationen des Personals, welches die Einschätzung treffen soll
  • Einbeziehung weiterer Berufsgruppen für Entscheidungsfindung
  • Einsatz von Instrumenten zur Durchführung in der Praxis
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten
  • Inhalt zur Weiterleitung an MVZ, vertragsärztliche Versorgung oder Notdienstpraxen 

 

Zeitlicher Horizont

Die Einleitung des Beratungsverfahrens erfolgt am 15. Juli 2021. Rund elf Monate später, am 13.06.2022, soll eine mündliche Anhörung erfolgen. Im Anschluss an die Beschlussfassung folgt eine dreimonatige Prüffrist des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Richtlinie zur Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in der Notfallversorgung soll anschließend im September 2022 erfolgen.

 

Für die grafische Verdeutlichung wird nachfolgend noch mal der zeitliche Horizont anhand eines Zeitstrahls des G-BA dargestellt.

 

 

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