Erneute Sonderleistung an Pflegefachkräfte nach §26e KHG – Wer ist anspruchsberechtigt?

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​veröffentlicht am 30. September 2022

 

Im Rahmen des Pflegebonusgesetz, das am 30. Juni 2022 verabschiedet wurde, stellt der Bund eine erneute Sonderleistung für Pflegefachkräfte nach §26e KHG zur Verfügung. Ziel ist es, die Leistung von Pflegekräften in der Corona-Pandemie zu würdigen. Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt soll der Bonus bereits an die eigenen Beschäftigten ausbezahlt werden, obwohl der Gesetzgeber einige Anforderungen an die anspruchsberechtigte Pflegefachkraft stellt.

 

Auf der Grundlage eines neuen §26e des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)) werden aus dem Bundeshaushalt Prämien zur finanziellen Anerkennung an Intensivpflegekräfte und andere Beschäftigte auf Intensivstationen in Krankenhäusern bereitgestellt. Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn infizierte Patienten behandelt und diese auch mehr als 48 Stunden beatmet wurden. Insgesamt stellt der Bund 500 Millionen Euro für den Pflegebonus im stationären Versorgungsbereich bereit, welcher auf die betroffenen 837 Krankenhäuser verteilt wird.1


Jedes Krankenhaus, das die Auszahlung aus Bundesmitteln erhalten hat, muss den Vertragspartnern, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel, die auch die Anzahl der Pflegefachkräfte sowie Intensivpflegefachkräfte und die Anzahl der im Jahr 2021 insgesamt in der Intensivpflege eingesetzten Pflegefachkräfte beinhalten muss, vorlegen.


Da Krankenhäuser den Bonus innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung durch den GKV-Spitzenverband an die Pflegekräfte auszahlen sollen, scheint es sinnvoll sich vorab mit der Auszahlung an Beschäftigte auseinanderzusetzen.


An wen darf die Prämie innerhalb des Krankenhauses ausgezahlt werden?

  • Pflegefachkräfte, die im Jahr 2021 mindestens 185 Tage in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beschäftigt waren.

Sofern eine Pflegefachkraft im Jahr 2021 in Teilzeit oder nicht im gesamten Jahr beschäftigt gewesen ist, ist die Prämie anteilig zu berechnen. Es ist hierbei nur der Zeitraum zu berücksichtigen, in der die Pflegefachkraft in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig war.


Konkret sollten folglich im ersten Schritt die 185 Tage, die eine Pflegefachkraft beschäftigt war, ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Person, die in Teilzeit aber ganzjährig beschäftigt war, die 185 Tage überschreitet und somit miteinbezogen werden kann. War aber eine Person nur unterjährig im Jahr 2021 beschäftigt, müssen die 185 Tage individuell berechnet werden.

 
Im zweiten Schritt gilt es, den entsprechenden Vollkräfte-Wert zu ermitteln, der für die Bemessung der Prämie erforderlich ist. Demnach sollte ein Prämienbetrag für eine Vollkraft bestimmt werden, der je nach Beschäftigungsgrad angepasst werden kann (z.B.: 1 VK= 1.000 €; 0,5 VK =500 €).

  • Intensivpflegefachkräfte, die im Jahr 2021 mindestens 3 Monate in der Intensivpflege tätig waren und über eine abgeschlossene landesrechtliche Weiterbildung als Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie oder Fachkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie verfügen (auch pädiatrische Intensivpflegefachkraft bzw. Kinderintensivpflegefachkraft ist möglich).

Der Gesetzgeber gibt vor, dass Intensivpflegefachkräfte eine um den Faktor 1,5 höhere Prämie als oben genannte Pflegefachkräfte erhalten sollen. Auch für Intensivpflegefachkräfte gilt es die Prämie anteilig der Beschäftigung des Jahres 2021 zu berechnen.


Im ersten Schritt sollten analog zu den Pflegefachkräften die 185 Tage auf bettenführenden Stationen ermittelt werden, die um den Zeitraum von mindestens 3 Monaten in der Intensivpflege ergänzt werden müssen. Dabei handelt es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum in der Intensivpflege. Sofern eine Intensivpflegefachkraft an mehr als zwei Tagen der Woche hier beschäftigt ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt.


Im zweiten Schritt muss die Prämie je nach Beschäftigungsgrad unter Beachtung des Faktors 1,5 ermittelt werden. Um das oben genannte Beispiel aufzugreifen, würde die Prämie für eine Intensivpflegefachkraft in Vollzeit 1.500 € und in 50 prozentiger Teilzeit 750 € betragen.


Was gilt es sonst zu beachten?

Anders als in der Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs, dürfen auch (Intensiv)-Pflegefachkräfte, die bei Leiharbeitsunternehmen beschäftigt oder Mitglieder von DRK-Schwesternschäften sind, berücksichtigt werden. Sofern sie die oben genannten Anforderungen erfüllen, können auch sie von der Prämie profitieren. Wichtig zu beachten ist, dass Leiharbeitnehmer nur von einem Krankenhaus eine Prämie erhalten können, sodass sich Krankenhaus und Leitarbeitnehmer im Vorfeld über die erbrachte Arbeitszeit im Jahr 2021 informieren sollten. Eine Aufrechnung der Beschäftigungszeiten in verschiedenen Krankenhäusern ist daher nicht möglich.2


Auch ausländische Pflegefachkräfte in der Anerkennung werden berücksichtigt und haben sofern sie die oben genannten Anforderungen erfüllen, Anspruch auf die Prämie.


Pflegefachkräfte außerhalb des Entgeltbereichs DRG, die aufgrund von Kapazitätsmangel eingesetzt wurden, haben laut Gesetzgeber keinen Anspruch auf die Prämie nach §26e KHG. Das heißt Pflegefachkräfte bspw. aus dem Bereich Psychiatrie oder Psychosomatik können nicht von der Prämie profitieren. Für die Sonderleistung nach § 26e KHG finden ausschließlich die Beschäftigungszeiten Berücksichtigung, in denen die Pflegefachkräfte im Entgeltbereich DRG tätig waren.3


Gemäß §26e Abs. 2 S.1 KHG sieht der Gesetzgeber nicht vor, dass andere als die oben genannten Berufsgruppen den Pflegebonus erhalten sollten, obwohl auch sie während der Corona-Pandemie an ihre Belastungsgrenzen gekommen sind.


Die DKG begrüßt grundsätzlich die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Pflegebonus und die damit einhergehende Wertschätzung der Pflegekräfte. Die vom Bund geforderte unterschiedliche Prämienhöhe für Pflegekräfte auf Normal- bzw. auf Intensivstationen wird allerdings abgelehnt, da dies zu enormen Abgrenzungsproblemen und zur Ungleichbehandlung der Beschäftigten führt.4

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Corona-Prämie nach §26e KHG zur Verfügung und unterstützen Sie mit unserem interdisziplinären Team.

 


 

1 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-pflegebonus.html
2 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw14-de-pflegebonusgesetz-887870
3 https://www.g-drg.de/sonderleistungen-nach-26-a-d-e-khg/sonderleistung-gem.-26e-khg/faq-zur-abgabe-von-daten-zum-pflegebonus-gemaess-26e-krankenhausfinanzierungsgesetz-khg#Daten
4 https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/ein-pflegebonus-allein-reicht-nicht-aus/

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