Abschlagszahlungsvereinbarungen für 2022 im Rahmen des Covid 19-Krankenhausentlastungsgesetz

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veröffentlicht am 31. Oktober 2022

 

Im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes hat der Gesetzgeber die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHWiSichV) (im Folgenden „Verordnung”) erlassen. Mit der Verordnung haben Krankenhäuser die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu erhalten. Damit sollen coronabedingte Liquiditätsprobleme für die Krankenhäuser aufgrund von Belegungsrückgängen, die keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hatten, abgemildert werden. Die wesentlichen Eckpunkte der Verordnung gelten gleichermaßen für die Jahre 2022. Das Verfahren zu Abschlagszahlungen ist in der Vereinbarung nach § 6a Absatz 6 der Verordnung (im Folgenden „COVID Abschlagszahlungsvereinbarung”) gesondert geregelt. Der abgerechnete Zuschlag ist in Summe durch eine Bescheinigung des Jahresabschlussprüfers zu testieren und das Testat der Landesbehörde vorzulegen.

 

Worum geht es?

Im Zuge der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KHWiSichV) vom 7. April 2021 sind zwischen den Vertretern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Erlösausgleiche für das Jahr 2022 zu vereinbaren. Die Krankenhäuser können vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG eine Abschlagszahlung nach § 6a KHWiSichV1 verlangen. Diese sollen coronabedingte Liquiditätsprobleme aufgrund von Belegungsrückgängen kompensieren und die Kosten der Pflege nach § 17 KHG decken. Hierzu gilt die am 27. Juni 2022 zwischen den Vertretern des GKV-Spitzenverbands und des Verbands der Privaten Krankenversicherung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft abgeschlossene Vereinbarung zur Durchführung von Abschlagszahlungen nach § 6a Abs. 1 (COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung). Die wesentlichen Eckpunkte für das Jahr 2021 gelten gelichermaßen für das Jahr 2022. Dies umfasst die Definition der Voraussetzung zur Anwendung der Abschlagszahlungen, die Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen sowie die Vorgaben zur technischen Umsetzung. Wenn das Krankenhaus einen Anspruch auf eine Abschlagszahlung hat, muss der vereinnahmte Betrag allerdings bei der Ermittlung des Ganzjahresausgleiches Berücksichtigung finden und mindert somit den Anspruch aus dem Ganzjahresausgleich.

 

Wer hat Anspruch?

Die Voraussetzungen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung für den Erhalt von Abschlagszahlungen sind, dass das Krankenhaus noch nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a KHG2 im gesamten ersten Quartal 2022 bestimmt wurde und die Zahl der durchschnittlich pro Tag behandelten (voll-/ und teilstationär) Patienten im ersten Quartal 2022 geringer als im ersten Quartal 2019 ist.

 

Zu beachten ist die in § 1 Absatz 1 der COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung geforderte getrennte Betrachtung der unterschiedlichen Entgeltbereiche. Die jeweiligen Leistungsbereiche bei Krankenhäusern, die Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erbringen, sind getrennt voneinander zu betrachten. Dies ermöglicht insbesondere den von den Ausgleichszahlungen gänzlich ausgeschlossenen psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen, Abschlagszahlungen zu erhalten.

 

Wie wird die Abschlagszahlung bzw. der Zuschlag ermittelt?

Die Ermittlung ist in der Abschlagszahlungsvereinbarung nach § 6a Absatz 6 der Verordnung geregelt.
Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation der Höhe des Rückgangs der Belegungstage, der tagesbezogenen Pauschale gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung und des Prozentsatzes 70.

 

Formel:

(Höhe des Rückgangs der Belegungstage) x (tagesbezogene Pauschale gemäß § 1 der COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung) x 0,7


Der Faktor „Höhe des Rückgangs der Belegungstage” ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl, um die die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten Quartals des Jahres 2022 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patient:innen gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und der Anzahl der Kalendertage bis zum 31. Mai 2022.

 

Formel:

(Rückgang der voll- oder teilstationär behandelten Patienten von Q1/19 auf Q1/22, gerechnet auf den durchschnittlichen Tageswert) x Anzahl Kalendertage 01.01.2022 bis 28.04.2022

 

Die Abschlagszahlung ist prozentual auf die Entgelte für die Krankenhausleistungen abzurechnen. Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2021 entfallenden Anteil.


An wen ist die Abschlagszahlung zu melden?

Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese genehmigt die Erhebung des Zuschlags, wenn die in genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patienten:innen, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Für die Summe der ermittelten und abgerechneten Zuschläge eines Jahres ist vom Wirtschaftsprüfer in Form einer Bescheinigung zu testieren. Das Krankenhaus muss die testierte Bescheinigung den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG übermitteln.

 

 


 

1 Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
2 Bettenfreihaltepauschale

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