Bilanzierung Energiepreispauschale (EPP)

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​veröffentlicht am 30. November 2022

 

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 ist eine Einmalzahlung als Energiepreispauschale i.H.v. 300 EUR an jede Erwerbsperson beschlossen worden. Die primäre Auszahlung über die Arbeitgeber im September 2022 wurde durch eine vorweggenommene Verringerung der abzuführenden Lohnsteuer kompensiert. Die Verrechnung der EPP ist im Jahresabschluss getrennt unter den sonstigen betrieblichen Erträgen und dem Personalaufwand auszuweisen.

 

Im Frühjahr 2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 in der Bundesregierung vereinbart. Als primärer Bestandteil des Entlastungspaket wurde die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) i.H.v. 300 EUR für jeden Arbeitnehmer beschlossen. Durch diese Förderung soll eine Entlastung des derzeit bestehenden hohen Niveaus der Energiepreise für die Bevölkerung erreicht werden. Steuerpflichtige Erwerbspersonen sollten nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) diese Einmalzahlung erhalten. Über die Ermittlung des gesetzlichen Anspruches auf die EPP wurde in der Fachwelt ausführlich diskutiert. Der Personenkreis der Anspruchsberechtigte wurde daraufhin im Nachgang auf z. B. Studierende und Rentenbeziehende erweitert.

 

Die Auszahlung der EPP ist in Abhängigkeit der erzielten Einkünfte erfolgt. Für Arbeitnehmer hat das EStG vorgesehen, dass eine Auszahlung vom Arbeitgeber zu erfolgen hat, sofern am 1. September 2022 ein aktives Dienstverhältnis bestand. Da die EPP letztendlich nicht finanziell durch die Arbeitgeber getragen werden sollte, ist eine Verrechnung der Kosten mit der Finanzverwaltung vorgenommen worden.

 

Bei den meisten unserer Mandate in der Gesundheit- und Sozialwirtschaft wird die Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 2 Satz1 EStG monatlich abgeführt, hierbei konnte bei der Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2022 eine entsprechende Kürzung des in Summe ermittelten Wertes der EPP vorgenommen werden. Da die Auszahlung des EPP erst mit der Gehaltszahlung für September 2022 stattfand, erfolgte eine Vorfinanzierung der an die Mitarbeiter auszuzahlende EPP.

 

Nach herrschender Meinung war das von der Finanzverwaltung zu kompensierende EPP von der verminderten Lohnsteueranmeldung für August 2022 bis zur Gehaltsauszahlung für September 2022 als Verbindlichkeit auszuweisen. Offen ist die Frage, ob dieser erfolgsneutrale Vorgang in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Brutto- oder Nettodarstellung erfolgen muss.

 

Hierzu hat das BMF in seinen FAQs zur Energiepreispauschale1 erläutert, dass die „Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer […] eine Betriebsausgabe [und] die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme” darstellt. Neben der schwierigen Umsetzung in der Personalabrechnung muss dieser Vorgang somit gesondert in der Finanzbuchhaltung als separater Ertrag und Aufwand in der GuV ausgewiesen werden.

 

Die Verminderung der Lohnsteuerzahlung für August 2022 stellt eine Zuwendung der öffentlichen Hand dar, deshalb ist die IDW-Stellungnahme HFA 1/1984 für die Bilanzierung heranzuziehen. Erfolgsbezogene Zuwendungen sollen entweder gesondert oder unter einem Hauptposten dargestellt werden. Da der Sachverhalt der EPP voraussichtlich einen einmaligen Charakter haben wird, kann der Ausweis unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfolgen.

 

Die korrespondierende Buchung zur Auszahlung des EPP, welche über die Gehaltsabrechnung für September 2022 erfolgte, sollte als Personalaufwand gebucht und ausgewiesen werden. Ein gesonderter Ausweis empfiehlt sich nur bedingt, um Abweichungen bei der Abstimmung zwischen Haupt- und Nebenbuch vorzubeugen.

 

Unabhängig von der gewählten Variante zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung ist eine entsprechende Angabe im Anhang zum Erhalt der Bilanzklarheit geboten.

 

 


 

Quelle:
1 Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)”

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