GKV-Finanzstabilisierungsgesetz – Änderungen im Pflegebudget

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 30. November 2022​, Autorin: Christiane Kraus

 

Das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Stabilisierungsgesetz) gibt ab 2025 eine klare Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten vor. Dies soll die Budgetverhandlungen vereinfachen und beschleunigen. Es stößt jedoch auf Widerstand, da nicht pflegerisch ausgebildete Personen, die auf den Stationen jedoch pflegerisch am Bett tätig sind, nicht mehr durch das Pflegebudget refinanziert werden.

 

Mit dem am 28. Oktober 2022 vom Bundesrat gebilligten GKV-Stabilisierungsgesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel die Finanzen der Krankenkassen (GKV) in den kommenden Jahren zu stabilisieren. Es sollen Leistungskürzungen und stark steigende Zusatzbeiträge verhindert werden. Hierfür werden verschiedene Maßnahmen ergriffen. Eine davon ist die Beschränkung auf Pflegefachkräfte sowie qualifizierte Pflegehilfskräfte inkl. Personen mit pflegerischen Ausbildungen im Pflegebudget. Personen mit sonstigen Ausbildungen und ohne Ausbildung sind damit nicht mehr im Pflegebudget anzusetzen und refinanzierbar.

 

Ab dem Jahr 2025 sind nur noch folgende Berufsgruppen, welche im § 17b Abs. 4a KHG definiert sind, im Pflegebudget zu berücksichtigen:

 

  • Pflegefachkräfte
  • Pflegehilfskräfte, also Krankenpflegehilfen oder Altenpflegehilfen mit mindestens einjähriger Ausbildung
  • Medizinische Fachangestellte
  • Anästhesietechnische AssistentInnen
  • NotfallsanitäterInnen

 

Für die Jahre 2023 und 2024 wurde eine Übergangsregelung getroffen, sodass die Pflegepersonalkosten auf der Grundlage des Jahres 2018 vereinbarte Anzahl der Vollkräfte ohne pflegerische Qualifikation mit der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers als nachgewiesen gelten.

 

Zudem wurde klargestellt, dass die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers weder eine Vereinbarung noch den Nachweis der jahresdurchschnittlichen Stellenbesetzung in Pflegevollkräften, gegliedert nach Berufsbezeichnungen, sowie die Pflegepersonalkosten an die Vertragsparteien ersetzt.

 

Ergänzend wurde hinzugefügt, dass die ergriffenen pflegeentlastenden Maßnahmen sowie die Pflegepersonalkosten einsparende Wirkung dieser Maßnahmen vom Krankenhaus gegenüber den anderen Vertragsparteien zu benennen ist. Des Weiteren ist die Durchführung der Maßnahmen durch Vorlage einer Vereinbarung mit der Vertretung der ArbeitnehmerInnen des Krankenhauses und, soweit möglich, durch die Vorlage von Rechnungen nachzuweisen.1

 

Dem Gesetzesbeschluss ist Kritik vom Bundesrat und Forderung nach Streichung der vorgesehenen Gesetzesänderung zum Pflegebudget voraus gegangen. Der Bundesrat begründet dies damit, dass ein starker (Fehl-)Anreiz für die Verlagerung „einfacher” beziehungsweise „sonstiger” Tätigkeiten, die im Rahmen der Pflege von PatientInnen anfallen, auf qualifiziertes Pflegepersonal geschaffen wird. Servicetätigkeiten würden wieder auf qualifiziertes Pflegepersonal rückverlagert.2 Die Bundesregierung reagiert mit einer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates und unterstreicht hierbei die Notwendigkeit der Änderungen, da die Konkretisierung der im Pflegebudget berücksichtigungsfähigen Berufsgruppen dazu dient, Unstimmigkeiten auf der Ortsebene zu vermeiden, die (Pflege-)Budgetverhandlungen zu beschleunigen und die Versorgungsqualität in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen durch qualitative Mindestanforderungen abzusichern. Da Doppelfinanzierungen mit den bisherigen Regelungen nicht umfassend ausgeschlossen und die Streitigkeiten auf der Ortsebene nicht beigelegt werden konnten, sind die Regelungen nach Meinung der Bundesregierung notwendig.3

 

Nach einer Petition, welche fordert, dass zumindest die pflegerisch tätigen Hebammen im Pflegebudget verbleiben, rudert der Gesundheitsminister in einem Interview zurück. Hebammen auf der Wochenstation sollen weiterhin mit dem Pflegebudget refinanziert werden. Auf Anfrage der Tagesschau wurde dies auch vom Bundesgesundheitsministerium bestätigt.4 Eine schriftliche Bestätigung oder Änderung der aktuellen Gesetzeslage liegt jedoch noch nicht vor.

 

Zuvor wurden im Pflegebonusgesetz (wie bereits in unserer Sonderausgabe 6/2022 berichtet) schon die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers angepasst. Unabhängig von einer Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Abs. 1 KHEntgG muss die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das Vereinbarungsjahr bis zum 1. Juni des Folgejahres vorliegen. Die zweckentsprechende Mittelverwendung muss sodann acht Wochen nach Abschluss der Vereinbarung des Pflegebudgets oder der Festsetzung des Pflegebudgets durch die Schiedsstelle in einer gesonderten Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorgelegt werden.

 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat terminlich und fachlich hierzu Bedenken geäußert und diese dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt. Weder die Krankenhäuser noch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die Personalausstattung, um die Frist entsprechend einzuhalten. Außerdem führt der IDW auf, dass eine Bestätigung durch den Abschlussprüfer erst dann sinnvoll ist, wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Finanzierung der Pflegekosten getroffen haben. Der IDW fordert daher die Frist wieder auf den 30. September zu verschieben sowie die Bestätigung erst nach Abschluss der Vereinbarung oder Festsetzung des Pflegebudgets auszustellen.

 

Die Nichteinhaltung der Frist hätte erhebliche Folgen für ein Krankenhaus. Die Strafzahlung beträgt mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro. Des Weiteren veröffentlicht das InEK fortlaufend monatlich aktualisiert, erstmalig nach dem 31. Juli 2022 auf ihrer Internetseite, welche Krankenhäuser die Daten im Sinne dieser Festlegung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt haben.

Wir empfehlen daher die stetige Pflege der vorhandenen Berufsqualifikationen der MitarbeiterInnen, um auf etwaige gesetzliche Änderungen im Pflegebudget reagieren zu können. Des Weiteren sind Fortbildungsmaßnahmen von Personen mit sonstigen oder ohne Berufsausbildungen in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu qualifizierten Pflegehilfskräften zu überlegen, um die Refinanzierung zu sichern.

 

Wir raten zudem zu einer rechtzeitigen Erstellung des Pflegebudgets und Absprache mit dem Jahresabschlussprüfer zur zeitlichen Einplanung der Testierung.

 

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zum Pflegebudget und Unterstützung mit unserem interdisziplinären Team zur Verfügung.

 

 

 


 

1 Gesetzesbeschluss zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, Drucksacke 525/22

2 Stellungnahme des Bundesrates zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, Drucksacke 366/22

3 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, Drucksache 20/3713

4 Tagesschau, Hebammen meiden Krankenhäuser vom 16.11.2022

5 § 6a Abs. 3 KHEntgG

Folgen Sie uns!

Linkedin Banner

Kontakt

Contact Person Picture

Tino Schwabe

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Associate Partner

+49 911 9193 3651

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu