Pflegebudget – Erneute Fristverlängerung der Bestätigung durch den Jahresabschlussprüfer

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​veröffentlicht am 1. Juli 2022, Autorin: Christiane Kraus


Mit dem Pflegebonusgesetz, welches zum 30. Juni 2022 in Kraft getreten ist, wurden die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers auf den 31. Juli 2022 angepasst. Aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung wurde eine sanktionsfreie Datenübermittlung an das InEK bis zum 23. September 2022 vereinbart.

 

Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurden Änderungen des § 6a KHEntgG beschlossen, die zum 30. Juni 2022 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Lieferfristen der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers.

 

Neu beschlossen wurde, dass unabhängig von einer Vereinbarung oder Festsetzung eines Pflegebudgets nach § 6a Abs. 1 KHEntgG jährlich bis zum 1. Juni eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers für das Vereinbarungsjahr vorzulegen ist. Sind die Jahre 2020 und 2021 noch nicht bis zum Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes vereinbart, ist eine Bestätigung bis zum 31. Juli 2022 vorzulegen.

 

Laut der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 28. Juni 2022” ist aufgrund der kurzfristigen Gesetzesänderung die sanktionsfreie Datenübermittlung bis zum 23. September 2022 für die Vereinbarungsjahre 2020 und 2021 möglich.

 

Wenn das Pflegebudget 2020 oder 2021 nach dem 31. März 2022 vereinbart wurde, gelten für die Vorlage der Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung abweichend die folgenden Regelungen:

    
Vereinbarung 2020 und 2021​Vereinbarung 2020 und 2021Vereinbarung 2020 und 2021
Vereinbarungsdatum des PflegebudgetsBis zum 31. März 2022Zwischen 31. März und 30. Juni 2022Nach dem 30. Juni 2022
Frist für die Daten nach § 6a Abs. 3 Satz 4 Nummern 1 bis 4 KHEntgG31. Juli 202231. Juli 202231. Juli 2022
Frist für die Überprüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 KHEntgG31. Juli 202225. August 2022 (8 Wochen nach Inkrafttreten des Pflegebonusgesetzes)8 Wochen nach Abschluss der Vereinbarung


Die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Datenübermittlung sind für ein Krankenhaus erheblich. Die Strafzahlung beträgt mindestens 20.000 Euro und höchstens 400.000 Euro. Des Weiteren veröffentlicht das InEK fortlaufend monatlich aktualisiert, erstmalig nach dem 31. Juli 2022 auf ihrer Internetseite, welche Krankenhäuser die Daten im Sinne dieser Festlegung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt haben.

 

Die Vorgaben zu den Inhalten der Bestätigung des Jahresabschlussprüfers wurden mit dem GVWG mit Wirkung vom 20. Juni 2021 angepasst. Mit dem Pflegebonusgesetz haben sich hierzu keine weiteren Änderungen ergeben.

 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zum Pflegebudget und zur Unterstützung mit unserem interdisziplinären Team bereit.

 


  

Informationen für Krankenhäuser, InEK GmbH (g-drg.de)

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