Das Hinweisgeberschutzgesetz – die aktuelle Entwicklung

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veröffentlicht am 18. August 2022

 

Vor einigen Wochen hatten wir Sie über den Referentenentwurf des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes, sowie unsere Kritikpunkte hierzu informiert. Nun wurde ein leicht abgeändertes Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen. Doch was heißt das nun für die einzelnen Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft und wurden die aufgeworfenen Kritikpunkte der Wissenschaft und Praxis durch die Änderungen beseitigt? Diese Fragen wollen wir nachfolgend beantworten.

 

Am 27.07.2022 wurde das vom Bundesjustizministerium vorgelegte Hinweisgeberschutzgesetz vom Kabinett beschlossen und soll jetzt zeitnah dem Bundestag vorgelegt werden. Es wird also zeitnah auch in Deutschland ein Hinweisgeberschutzgesetz gelten. Zwar wurde der ursprüngliche Entwurf nochmal minimal abgeändert. Das Ergebnis jedoch bleibt ernüchternd.

 

Nach wie vor ist der Anwendungsbereich, entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag, stark eigeschränkt. Wie bereits von uns ausgeführt werden keine Meldungen geschützt, wenn sie sich auf ein Fehlverhalten beziehen, das nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Gerade bei Missständen in der Pflege besteht aber ein öffentliches Interesse, das gerade solche aufgedeckt werden.

 

Ergänzt wurde das Gesetz dahingehend, dass nunmehr als Verschlusssachen eingestufte Vorgänge mit dem geringsten Geheimhaltungsgrad vom Schutz des Gesetzes umfasst werden, solange es um strafbewehrte Verstöße geht und an eine interne Meldestelle gemeldet wird. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen dürfte aber diese „Öffnung“ des Gesetzes quasi ins Leere laufen – aus Angst bei der Meldung eine der Einschränkungen nicht zu beachten und daher gerade nicht in den Schutzbereich zu fallen.

 

Auch bei der umstrittenen Regelung, dass anonyme Hinweise nicht bearbeitet werden müssen, hat es eine minimale Anpassung gegeben. Es sollen anonyme Hinweise nun zwar grundsätzlich bearbeitet werden, allerdings nur dann, wenn die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Hinweise dadurch nicht gefährdet wird. Eine Verpflichtung, Meldekanäle für die Abgabe anonymer Meldungen einzurichten, besteht nicht. Auch hier dürfte eine hohe Hemmschwelle liegen Verstöße überhaupt zu melden, wenn eine Anonymisierung nicht gewährleistet werden kann. Unternehmen und öffentlichen Stellen sollte es aber auch ein Anliegen sein, die Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht nur als Pflicht, sondern auch als Chance zu sehen Missstände so früh wie möglich aufzudecken und so noch selber handeln zu können, um diese zu beseitigen. Dieses ist nach Auffassung der Verfasser und der bisherigen Erfahrungen nur durch eine anonyme Meldemöglichkeit gewährleistet.

 

Ergänzt wurde der Vorschlag des Weiteren um die Zuständigkeit des Bundeskartellamtes als externe Meldestelle für Verstöße gegen nationales Kartellrecht. Die weiteren Kritikpunkte wurden nicht ausgeräumt.

 

Nach dem aktuellen Entwurf soll das Gesetz drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten. Der Bundestag kommt erstmalig Anfang September nach seiner Sommerpause wieder zusammen. Es wird erwartet, dass das Gesetz dann relativ zeitnah zur Abstimmung gelangt.

 

Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Unternehmen und öffentliche Stellen mit mehr als 50 Mitarbeitern ein sogenanntes Hinweisgebermeldesystem einrichten. Für Unternehmen mit höchstens 249 Mitarbeitern gibt es hierfür eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Alle anderen sind zum sofortigen Handeln verpflichtet.

 

Über die aktuelle Entwicklung werden wir Sie darüber hinaus in unserem Webinar „Compliance und Whistleblowing“ am 23.09.2022 (Alternativtermine: 05.10.2022 oder 19.10.2022) informieren. Dort werden wir Ihnen auch eine einfache und schnelle Möglichkeit zur Implementierung eines sicheren, vertrauenswürdigen und innovativen Hinweisgebersystems vorstellen.

 

Sie möchten nicht so lange warten? Das ist eine vorausschauende Entscheidung! Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf. Gerne stellen wir Ihnen die Lösung vor.

 

 

 

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