Beschluss der Europäischen Kommission zur Fahrzeugförderung

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​veröffentlicht am 7. Februar 2018

 

Erstmals wendet die EU-Kommission die Altmark-Trans-Rechtsprechung auf reine Investitionen (hier der Fahrzeugförderung) an. Zudem können Investitionsbeihilfen für den ÖPNV beihilferechtlich als mit dem Binnenmarkt und den Grundsätzen der VO (EG) Nr. 1370/2007 vereinbar betrachtet werden, wenn eine strikte Zweckbindung für die Förderung an den regionalen ÖPNV sichergestellt ist und die Beihilfequote „maßvoll”. Sind formelle Voraussetzungen der VO 1370, wie etwa die Vorabbekanntmachung nicht gewahrt, können Maßnahmen bei Einhaltung der zentralen Grundsätze dennoch gerechtfertigt sein.

 

Gegenstand des beihilferechtlichen Verfahrens der Kommission waren Investitionsbeihilfen in der Region Ile-de-France. Durch zwei staatliche Instanzen, der Region selber und dem Syndicate de Transports d’Ile-de-France (STIF; Verwaltungsstelle zur Organisation, Koordinierung und Finanzierung des ÖPNV in der Region), wurden seit Jahren Zahlungen an die in der Region tätigen Verkehrsunternehmen geleistet.

 

Bemerkenswert ist, dass die EU-Kommission die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Altmark-Trans anwendet. Bislang ist die Altmark-Trans-Rechtsprechung nur auf die Betriebskosten bezogen worden, nicht jedoch auf Investitionen. Im fraglichen Fall hat die Kommission zwar wegen eines Verstoßes gegen das erste und das vierte Altmark-Kriterium eine Vereinbarkeit verneint, der aufgezeigte Prüfungspfad könnte jedoch neue Möglichkeiten einer rechtskonformen Ausgestaltung zur Förderung von Investitionsmaßnahmen begründen.

 

Trotz eines Verstoßes gegen die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben gelangt die Kommission im weiteren Prüfungsverlauf zu dem Ergebnis, dass die gewährten Beihilfen in Übereinstimmung mit Art. 107 Abs. 3 (lit. c) AEUV und damit mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. So werden die maximalen Hilfesätze von 50 Prozent bzw. 60 Prozent für umweltfreundliche Busse als „maßvolle Beihilfeintensität” bezeichnet. Weiterhin war durch eine strikte Bindung an den ÖPNV in der Region und der Gestaltung der Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass diese zu anderen als den geförderten Zwecken verwendet werden.

 

Ferner stellt die Kommission fest, dass im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht alle Anforderungen erfüllt wurden. Insbesondere fehlte es an den notwendigen Vorabbekanntmachungen nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370. Da aber die VO (EG) 1370/2007 Ausdruck der in Art. 93 AEUV festgehaltenen Grundsätze zur Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen ist, zieht die Kommission diese zentralen Grundsätze heran. Durch die Beachtung der zentralen Grundsätze sieht die Kommission auch die Ausgleichszahlungen im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1370/2007 als beihilferechtlich gerechtfertigt an.

 

Bewertung für die Praxis

Es handelt sich hierbei um die erste Entscheidung der Kommission zu einer Investitionsförderung im ÖPNV. Die Anwendung der Altmark-Trans-Rechtsprechung bietet Förderungschancen für alle Unternehmen an und nicht nur für solche, für die bereits ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht.

 

 

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