Ultimatum zur Anpassung der Luftqualität in deutschen Städten an EU-Vorgaben

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​veröffentlicht am 7. Februar 2018

 

Am 9. Februar 2018 läuft die von der EU-Kommission gesetzte Frist gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Luftreinhaltung ab. Die Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte sollen „ohne jegliche Verzögerung” zur Erfüllung der Grenzwerte führen. Andernfalls dürfte eine Klage der EU-Kommission gegenüber Deutschland nicht mehr zu verhindern sein. Dies könnte für die Hälfte der Dienstfahrzeuge in Deutschland zeitweise Fahrverbote zur Folge haben.

 

​Seit 2008 sind die EU-Länder zur Luftreinhaltung verpflichtet. In Deutschland liegen die Messwerte in 20 Städten so weit über den EU-Vorgaben, dass laut Bundesumweltministerin Barbara Hendricks auch zwei Jahre zur Senkung kaum ausreichen werden. Von erhöhten Stickoxid-Werten sind überwiegend Ballungsräume und Großstädte wie Berlin, Hamburg und München betroffen. Feinstaub hingegen sei hauptsächlich in Stuttgart nach wie vor problematisch.

 

Bewertung für die Praxis

Hauptverantwortlicher dieser Misere ist die Autoindustrie. Aber auch Politik und Verwaltung haben in Deutschland zu lange weggeschaut: zu unpopulär sind restriktive verkehrslenkende Maßnahmen. Selbst die Blaue Plakette, wonach zumindest schadstoffarme Diesel hätten weiterfahren könnten, scheitert bislang am Widerstand von Bayern. Und die EU-Kommission? Bei der Förderung umweltfreundlicher Fahrzeuge für den ÖPNV ist keine konsistente Linie zu erkennen: So hat die Kommission Ende 2017 eine Fahrzeugförderrichtlinie des Freistaates Thüringen gebilligt, wonach umweltfreundliche Busse mit einer Förderquote von 80 Prozent gefördert werden können, verlangt jedoch dafür, das Vorliegen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Im Kommissions-Beschluss in der Sache Ile-de-France (Beschluss v. 2.2.2017 (EU) 2017/1470) hingegen, wendet die Kommission die Altmark-Trans-Rechtsprechung auf Investitionsförderungen für umweltfreundliche Busse in Frankreich an. Der Beschluss legt den Schluss nahe, dass Investitionen für umweltgerechte Fahrzeuge auch außerhalb der VO (EG) 1370/2007 mit den Grundsätzen des gemeinsamen Marktes vereinbar sein können. Je früher hierzu Klarheit geschaffen wird, desto eher können die Ziele im Bereich der Luftreinhaltung erreicht werden.

 

Weitere Details zu den EU-Vorgaben (Beschluss v. 2.2.2017 (EU) 2017/1470) erhalten Sie in unserem Beitrag.

 

 

 

 

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