BVerwG kippt Regelung der Münchner Taxiordnung zur Standplatzpflicht

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 19.02.2020

 

von Lars Werner Röwer

 

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ermächtigt nicht zum Erlass einer Verordnung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxis. Allein der Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs unterfallen möglichen Regelungsbereichen. 

 

Gemäß einer Vorschrift der Taxiordnung der Stadt München durften Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden. Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wendete sich im Wege der Normenkontrolle gegen diese Regelung.

 

Bereits der Verwaltungsgerichtshof (BayVGH – Urteil vom 19.06.2018, Az. 11 N 17.1693) gab seinem Antrag statt und erklärte die Vorschrift für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – Urteil vom 22.01.2020, Az. 8 CN 2.19) wies nun ebenso die Revision der Antragsgegnerin zurück. Er korrigierte jedoch den Verwaltungsgerichthof in der Begründung. So habe der BayVGH unzutreffend angenommen, dass § 47 Abs. 3 PBefG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung genüge. Gleichfalls folge aus der Pflicht des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, nicht das Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Verordnung zu wiederholen.

 

Vielmehr enthalte jedoch das PBefG selbst keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. So ermächtige es allein, den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs in einer Verordnung zu regeln. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser Regelungsbereiche, zudem stelle sie auch keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, denn sie gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxis.

 

Bewertung für die Praxis

Taxis dürfen, müssen sich aber nach dem PBefG nicht mehr an ausgewiesenen Taxi-Standplätzen aufstellen.

 

 

Veranstaltungen

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Jörg Schielein

Rechtsanwalt

Partner

+49 911 9193 3554

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu