Hinweise zum Umgang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im ÖPNV

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veröffentlicht am 1. April 2020

 

Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen hat Hinweise zum Umgang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im ÖPNV-Sektor im Zuge der Corona-Pandemie/COVID-19 veröffentlicht.

 

Die Hinweise richten sich an die Mitglieder des Landkreistages und umfassen verschiedene Fragestellungen:

 

  • Im Falle von Abbestellungen/Reduzierungen der Leistungen rät der LKT dazu, diese mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Bei infektionsschutzbezogenen Gründen der Abbstellung/Reduzierung der Leistung richten sich diese nach den Verfügungen der Ordnungsbehörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
  • Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen soll geprüft werden, ob vertragliche Regelungen zur „höheren Gewalt” enthalten sind. Bei infektionsschutzrechtlichen Gründen behördlich angeordneter Verbote von ÖPNV-Leistungen bzw. einer behördlich angeordneten Einschränkung von Verkehren ist nach herrschender Meinung von einem zivilrechtlichen Fall der sog. (vorrübergehenden) objektiven Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB auszugehen. Allerdings „entfällt dann während des Zeitraums der Nichtleistung auch die Gegenleistungspflicht”, so der Landkreistag. Ansonsten sollte das Vorliegen einer‚ Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB geprüft werden.
  • Bei allgemeinen Vorschriften, die der Umsetzung des § 11a ÖPNVG NRW dienen hängt die Höhe des Ausgleichs vom Umfang der Erträge im Ausbildungsverkehr ab. Sofern die Aufgabenträger weiterhin Schülerkarten bestellen dürfte dies an sich keine Auswirkungen auf den Ausgleich haben.
  • Bei allgemeine Vorschriften, die der Festlegung und dem Ausgleich sonstiger Höchsttarife dienen, hängt die Bewertung vom Einzelfall ab. Sofern ein Bezug von Verkehrsleistung und Ausgleichsumfang besteht, wäre im Detail zu prüfen, ob bei Leistungsreduzierungen auch der Ausgleich angepasst werden muss.
  • Ferner werden sonstige Maßnahmen zur Liquiditätssicherung und Erhaltung behandelt.

 

Der Landkreistag weist an verschiedenen Stellen auf die bislang ungeklärte Rechtslage hin. Sinnvoll wäre ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes Vorgehen. Denkbar ist, dass dies im Rahmen der nächsten Verkehrsministerkonferenz am 3. April erfolgt. Dabei soll auch eine zeitweise Aussetzung der VO (EG) Nr. 1370/2007 diskutiert werden.

 

 

 

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