MOIA-Genehmigung, die Zweite: Vergaberechtliche Prüfung einer Erprobung neuer Verkehre in Hannover

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veröffentlicht am 13. Juni 2018

 

Nachdem Hamburg den Betrieb des MOIA Shuttle-Services genehmigt hat, wurde gegen die Genehmigung der MOIA-Shuttles in Hannover ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer Lüneburg gestellt.

 

MOIA hatte, wie zuvor in Hamburg, einen Antrag auf Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb des Elektroshuttle-Services gestellt. Hierbei sollten 250 solcher Shuttles in Hannover zum Einsatz kommen. Ebenfalls sollten, wie in Hamburg, 0,30 Euro pro Fahrgast und Kilometer zu zahlen sein.

 

Bereits im Vorfeld zu den beiden Genehmigungserteilungen gab es Protest des örtlichen Taxigewerbes. Presseberichten zufolge hat nun eine Taxizentrale aus Hannover mit dem Rückhalt der Unternehmensverbände sich mit einem vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag gegen die Genehmigungserteilung in Hannover gewandt. Hierbei argumentiert die Taxizentrale, dass das Shuttle-Angebot von MOIA verkehrlich zwischen den öffentlichen und privaten Verkehr einzuordnen sei. Daher handele es sich bei dem von MOIA beantragten Angebot um eine Dienstleistungskonzession.

 

Die zuständige Vergabekammer Lüneburg hat den Nachprüfungsantrag nicht als von vornherein unbegründet zurückgewiesen. Daher darf davon ausgegangen werden, dass sie sich mit dessen Zulässigkeit auseinandersetzt und sich wohl auch zu der Sache äußert. Würde sich die Vergabekammer der Auffassung, es handele sich um eine Dienstleistungskonzession, anschließen, dann könnte in der Genehmigungserteilung vergaberechtlich eine unzulässige de-facto-Vergabe nach § 135 Abs. 1 GWB zu sehen sein.

 

Bewertung für die Praxis

Kontroverser könnten die Positionen zur Zulässigkeit von On-Demand-Verkehren nicht sein: Während MOIA einen freien Zugang zum Mobilitätsmarkt für sich in Anspruch nimmt, welcher lediglich genehmigungsrechtlich flankiert wird, sehen die Vertreter des Taxigewerbes darin einen vergaberechtspflichtigen Akt, der durch den örtlichen Auftraggeber ausgestaltet werden muss. Wenn die Vergabekammer eine Dienstleistungskonzession bejaht, dürfte dies erhebliche Implikationen für die Novellierung des PBefG haben. Dann nämlich stellt sich die Frage, warum an der bislang fein austarierten Dualität von Vergabe- und Genehmigungsrecht im Bereich der Personenbeförderung noch festgehalten werden sollte. Die Entscheidung ist daher nichts weniger als die Systemfrage und damit entscheidend für den Marktzugang.

 

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