Start des bundesweit ersten On Demand-Angebotes der Stuttgarter Straßenbahnen „SSB Flex” als Linienverkehr

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​veröffentlicht am 13. Juni 2018

 

Seit 1. Juni 2018 wird das On Demand Ridesharing-Angebot der Stuttgarter Straßenbahn (SSB) und Daimler mit einer Liniengenehmigung gefahren. Am Testbetrieb hatten 20.000 Fahrgäste teilgenommen.

 

Seit 1. Juni 2018 betreibt die SSB in Kooperation mit Daimler den Ridesharing-Dienst „SSB flex”. Hierfür stehen zehn Fahrzeuge in den Stadtteilen Bad Cannstatts und Degerlochs zur Verfügung, um bisherige Angebotslücken im ÖPNV zu schließen. Insofern soll „SSB flex” den bedarfsorientierten Nahverkehr in Stuttgart ergänzen und etwa von Donnerstag bis Sonnabend in der Nacht auch in der Stuttgarter Innenstadt verfügbar sein.

 

Das Angebot wird über die App SSB Flex gebucht und abgerechnet. Den Fahrgästen wird mitgeteilt, wo sie das Fahrzeug aufnimmt. Der auf der moovel-Plattform beruhende Algorithmus plant die Fahrtroute im Sinne eines intelligenten Poolings der Fahrtgäste. Daher ist ein spontanes Zusteigen nicht vorgesehen ebenso wie keine Wartezeiten für die Fahrgäste eingeplant sind.

 

„SSB Flex” ist der bundesweit erste Dienst von On Demand-, Ridesharing oder Pooling-Verkehren mit einer PBefG-Genehmigung als Liniennahverkehr.

 

Bewertung für die Praxis

„SSB Flex” reiht sich in den gegenwärtigen Trend ein, dass zunehmend etablierte Anbieter von ÖPNV-Diensten mit der Autoindustrie kooperieren, um eine flexiblere Verkehrsbedienung in Ergänzung zum klassischen ÖPNV zu ermöglichen (siehe Kompass „Elbmetropole Hamburg genehmigt MOIAs Mobilitätsdienstleistungen nach dem PBefG”). Es zeigt sich allerdings auch, dass diese Entwicklung nicht unumstritten ist und Widerstand hervorruft. Interessant ist, dass die zuständige Genehmigungsbehörde nicht wie in anderen Fällen auf die Experimentierklausel nach § 2 Abs. 7 PBefG zurückgegriffen hat, sondern den Dienst als Linienverkehr genehmigte. Linienverkehr ist nach dessen Definition in § 42 S. 1 PBefG eine „ […] zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung”, sodass abzuwarten bleibt, wie diese gesetzlichen Anforderungen in dem betrieblichen Konzept des „SSB Flex” erfüllt werden. Denkbar ist aber, dass die Genehmigung als typengemischter Verkehr nach §§ 42, 2 Abs. 6 PBefG erteilt wurde und sich daher weniger strikt an den Gesetzeswortlaut des § 42 PBefG orientiert werden muss.

 

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