VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 – 6 K 2211/15 (nicht rechtskräftig): Dieselfahrverbot in Aachen ab 1. Januar 2019 sehr wahrscheinlich

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​veröffentlicht am 27. Juni 2018

 

Das VG Aachen hat der deutschen Umwelthilfe einen Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplanes Aachen zuerkannt. Da keine anderen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Luftschadstoff-Grenzwerte erfolgreich sein dürften, ist ab 1. Januar 2019 mit einem Dieselfahrverbot in Aachen zu rechnen.

 

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe gegen den Luftreinhalteplan des Landes Nordrhein-Westfalen für die Stadt Aachen. Das VG Aachen erkannte dieser einen Anspruch auf Änderung des Luftreinhalteplanes zu.


Gegenwärtig werden die Stickoxid-Grenzwerte an drei von sieben Messstationen teilweise deutlich überschritten. Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass die im gegenwärtigen Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichend seien. So widerspreche der Luftreinhalteplan den europäischen Vorgaben bereits deswegen, weil die seit 2010 einzuhaltenden Stickoxid-Grenzwerte auch bei konsequenter Umsetzung der Maßnahmen frühestens 2025 erreicht würden.


Das europäische Recht fordere, dass eine Grenzwertüberschreitung so schnell als möglich abgestellt werde. Daher müssen Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, die eine möglichst zügige Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sieht das VG Aachen in einem Dieselfahrverbot das einzig geeignete Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; andere gleichermaßen effektive Maßnahmen seien nicht erkennbar.


Das wahrscheinliche Dieselfahrverbot müsse zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen abgestuft eingeführt werden und den moderneren Motoren eine längere Übergangszeit gewähren. Auch sind Ausnahmeregelungen für Anwohner- und Lieferverkehr vorzusehen.

 

Bewertung für die Praxis

Dieses Urteil setzt unmittelbar auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Dieselfahrverboten auf. Hierbei wagt das VG Aachen in seiner Pressemitteilung die „Schlagzeile”, dass das Dieselfahrverbot in Aachen ab 2019 „zu 98 Prozent wahrscheinlich” sei. Das Urteil ist also so zu verstehen, dass den zuständigen Behörden für die Aufstellung des Luftreinhalteplans grundsätzlich ein Ermessen dafür zukommt, mit welchen Mitteln die europäischen Luftschadstoffgrenzwerte eingehalten werden sollen. Um die Zeit der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten, muss die zuständige Behörde entsprechend effektive Maßnahmen ergreifen. Nach heutiger Lage der Dinge ist dies vielfach nur das Dieselfahrverbot; es kommt damit im Ergebnis zu einer „Ermessensreduzierung auf null” für die Einführung von Dieselfahrverboten.


Abzuwarten bleibt, ob und wie es sich auswirkt, dass das VG Aachen auch Maßnahmen im Bereich des ÖPNV (Nachrüstung der Busflotte, Förderung des ÖPNV) als nicht ausreichend bewertet hat.

 

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Jörg Niemann

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