Bundestag beschließt PBefG-Novelle

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Autor: Dr. Anna Scharl

​veröffentlicht am 10. März 2021


Am 05. März 2021 hat der Bundestag die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen. Dem Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD (wir berichteten) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung stimmten nun neben den Koalitionsfraktionen auch Bündnis 90/Die Grünen zu. Zuvor hatte der Verkehrsausschuss einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zu ihrem eigenen Gesetzesentwurf angenommen und damit vor allem Anregungen des Bundesrates (wir berichteten) aufgegriffen.
 
So erfolgten insbesondere nochmals Anpassungen bei den die Bereitstellung von Mobilitätsdaten betreffenden Regelungen: Die neu gefassten §§ 3a bis 3c PBefG-E sind das Resultat der im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens fortgesetzten Rechtsförmlichkeitsprüfung; die Regelungen wurden insofern gestrafft, systematisiert und an datenschutzrechtliche Anforderungen angepasst. Wohl aufgrund der vom Bundesrat wie in der öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss geäußerten Bedenken wurden insbesondere in den neuen § 3b Abs. 2 bis 6 PBefG-E detaillierte Regelungen zur Datenverarbeitung aufgenommen und genau geregelt, wer welche Daten wofür erheben, speichern und verwenden darf. § 3c PBefG-E präzisiert nun ebenfalls die Regelungen zur Löschung personenbezogener Daten.


Wie von den Ländern vorgeschlagen und anschließend auch von der Bundesregierung aufgegriffen, wird nun auch eine Übermittlung der relevanten Daten über Systeme auf Länderebene an den nationalen Zugangspunkt ermöglicht, § 3a Abs. 5 PBefG-E.

Auch hinsichtlich der Zielbestimmungen „Klimaschutz und Nachhaltigkeit” wurde der Entwurf entsprechend des Vorschlags des Bundesrates nachgeschärft. Neben der veränderten Begrifflichkeit soll es den Genehmigungsbehörden künftig nun möglich sein, Genehmigungen für Taxen, Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr zu versagen, wenn diese die Anforderungen der Emissionsvorgaben oder der Barrierefreiheit nicht erfüllen, § 13 Abs. 5b PBefG-E.

Im Linienbedarfsverkehr besteht nun keine Beschränkung auf „pauschale” Zuschläge gegenüber dem Linienverkehr-Tarif mehr, vgl. § 44 S. 3 PBefG-E. Im Taxenverkehr wurden die Möglichkeiten zur Einführung von Festpreisen / Tarifkorridoren entsprechend dem Vorschlag der Länder erweitert. Am grundsätzlichen Verbot der Doppel-/Mischkonzessionen hingegen wurde festgehalten.

Neu ist, dass im Mietwagenverkehr die Genehmigungsbehörde nun in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern die Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf diesen anwenden kann, wenn der per App vermittelte Mietwagenverkehr einen bestimmten Marktanteil einnimmt, § 49 Abs. 4 S. 7 PBefG-E.
Damit soll eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses vermieden werden, die möglicherweise durch einen zu hohen Mietwagenanteil hervorgerufen werden kann. In Betracht sollen insofern insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen kommen, wie diese im gebündelten Bedarfsverkehr möglich sind. Es scheint, als wolle man so den – insbesondere im Rahmen der öffentlichen Anhörung vorgebrachten – Bedenken hinsichtlich eines „Wildwuchses des Mietwagenverkehrs” begegnen, ohne nochmals an den bisherigen Reglungen zur Rückkehrpflicht und (nicht eingeführten) Vorbestellfrist zu rütteln.

Die Regelungen zur digitalen Vermittlung wurden ebenfalls nachgeschärft und insbesondere – wie vom Bundesrat empfohlen – um eine Definition der Vermittler ergänzt. Damit wird zwar eine bessere Differenzierung zwischen bloßen Vermittlungsdiensten und solchen, die als Beförderer gelten und damit genehmigungspflichtig i.S.d. PBefG sind, ermöglicht. Die insbesondere in der öffentlichen Anhörung deutlich gewordene Kritik hinsichtlich des Fehlens eines eigenständigen Genehmigungstatbestandes – und damit eigenständiger Rechte und Pflichten – bleibt indes weiter unberücksichtigt.

Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV), die Befreiungen von der Pflicht zum Bargeldbetrieb ermöglicht, wurde – trotz der Bedenken der Bundesregierung – umgesetzt.

 

 

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