Stellungnahme des Bundesrates zur PBefG-Novelle

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Autor: Dr. Anna Scharl

​veröffentlicht am 24. Februar 2021

 

Am 12. Februar 2021 hat der Bundesrat zum Kabinettsentwurf (wir berichteten) zur Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Stellung genommen (Stellungnahme des Bundesrats). Deutliche Kritik wird insbesondere hinsichtlich der geplanten Regelungen zur Bereitstellung von Mobilitätsdaten laut; auffallend ist ebenfalls, dass der Bundesrat eine stärkere Konturierung der im Entwurf verankerten Zielbestimmungen der Umweltverträglichkeit und der Barrierefreiheit anstrebt.
 
So begrüßt der Bundesrat ausdrücklich die Entscheidung zu einem der PBefG-Novelle nachgelagertem Erlass der Mobilitätsdatenverordnung, da so mehr Zeit für die im Detail komplexen Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mobilitätsdaten bleibe. Die nun in den PBefG-E aus der ursprünglich geplanten Verordnung überführten und teilweise auch erweiterten Regelungen (§ 3a bis § 3c PBefG-E), sollten einer rechtlichen Prüfung unterzogen und die Kosten für die Wirtschaft neu bewertet werden.


Es bestünden erhebliche Bedenken, ob den Regelungen der DSGVO, insbesondere dem Grundsatz der Datensparsamkeit, angesichts der vielfältigen und dynamischen Daten, die von der Bereitstellungspflicht umfasst werden, hinreichend Rechnung getragen werde. Auch drohe eine Überforderung kleiner und mittelständischer Unternehmen, der ggf. durch einen längeren Übergangszeitraum begegnet werden könne. Zudem wird bemängelt, dass die Rolle der Länder betreffend den Betrieb von bereits vorhandener Landesplattformen nicht hinreichend gewürdigt worden sei; es wird angeregt, anstelle der im PBefG-E vorgesehenen unmittelbaren Lieferung der Daten an den Nationalen Zugangspunkt, eine solche an die jeweilige Landesplattform vorzusehen, welche dann die Daten an den Bund weiterleiten sollte. So könnten Doppelstrukturen vermieden und gleichzeitig verhindert werden, dass die erheblichen Vorleistungen der für den ÖPNV zuständigen Länder in diesem Bereich entwertet würden.

Den im Entwurf enthaltenen Zielbestimmungen der Umweltverträglichkeit und Barrierefreiheit sollte durch weitere Konkretisierungen mehr Nachdruck verliehen werden. So sei bereits der Begriff „Umweltverträglichkeit” in „Klimaschutz und Nachhaltigkeit” umzuformulieren, um der Zielrichtung besser und gezielter Rechnung tragen zu können. Darüber hinaus sollte vor allem die Genehmigungsbehörde auch Genehmigungen für Taxen, Mietwagen und Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs versagen können, wenn die von der Kommune oder dem Land verlangten Emissionsstandards nicht erfüllt würden; selbiges sollte für Taxen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr gelten, wenn die Vorgaben zur Barrierefreiheit nicht eingehalten würden.

Hinsichtlich der einzelnen Verkehrsformen betreffen die Änderungsvorschläge des Bundesrates eher Details:
So wird für den Linienbedarfsverkehr hinsichtlich des bislang vorgesehenen festen pauschalen Aufschlags zum Linienverkehr-Tarif mehr Flexibilität gefordert. Im Taxenverkehr sollten die Länderbehörden Festpreise für bestimmte Strecken auch im „Winkverkehr” zulassen können; für vorbestellte Fahrten sollten auch bei anderen Strecken Tarifkorridore oder Festpreise möglich sein. Es wird angeregt, das ab einer bestimmten Einwohnerzahl bestehende Verbot der Misch-/Doppelkonzession aufzuweichen, indem den Genehmigungsbehörden die Erteilung von Ausnahmen ermöglicht werde; dies würde insbesondere auch der Etablierung der neuen Verkehrsform des gebündelten Bedarfsverkehrs zu Gute kommen.

Hinsichtlich der getroffenen Regelungen zur digitalen Vermittlung sollte insofern nachgeschärft werden, als dass auch eine Definition der Vermittler aufgenommen werde, die nicht den Beförderern gleichzustellen seien. Dadurch könnte mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Abgrenzung von „bloßen” Vermittlern und (vermittelnden) Personenbeförderern erreicht werden.

Zudem sollte im Zuge der PBefG-Novelle die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) dahingehend geändert werden, als dass diese an aktuelle Entwicklungen des bargeldlosen Zahlens angepasst werden sollte. Da ein Großteil der Tickets nicht mehr an Haltestellen oder in den Fahrzeugen mit Bargeld bezahlt werde, sollte über eine Ergänzung der BefBedV den zuständigen Behörden vor Ort erlaubt werden, die Verkehrsunternehmen von der Pflicht zum Bargeldvertrieb auszunehmen.

 

 

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