Mobilitätsdatenverordnung – PBefG-Novelle

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​veröffentlicht am 3. November 2021

 

Die Mobilitätsdatenverordnung (MDV) zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist am 27.10.2021 in ihrer 1. Stufe nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten, für die 2. Stufe lief bis zum 25.10.2021 die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf.

 

Wie wir berichteten, werden in der 1. Stufe (ab dem 01.09.2021) für den Linienverkehr Bereitstellungspflichten betriebsbezogener statischer Daten definiert (Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preis-/Tarifstruktur, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge).

 

Nun kommen mit der 2. Stufe ab dem 01.01.2022 Bereitstellungspflichten für infrastrukturbezogene statische Daten hinzu. Dies sind Daten zu Bahnhöfen, Haltestellen und anderen Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit. Hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzügen (statische Daten zu Zugangsknoten).

 

Auch der Gelegenheitsverkehr wird mit der 2. Stufe einbezogen und muss statische Mobilitätsdaten mit Bezug zum Betrieb bereitstellen (Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen, einschließlich Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge).

 

Der Referentenentwurf der MDV für die 2. Stufe beinhaltet keine inhaltlichen Änderungen, sondern ergänzt hauptsächlich die Anforderungen an die Formate der ab der 2. Stufe zur Verfügung zu stellenden Daten.

 

Bewertung für die Praxis

Ob noch in diesem Jahr mit einem Inkrafttreten der 2. Stufe zu rechnen ist, ist fraglich. Da ab Juli 2022 mit der 3. Stufe auch dynamische Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr bereitgestellt werden müssen, ist auch hier ein entsprechender Entwurf in Arbeit. Die Bereitstellungspflicht dynamischer Daten wird von vielen Akteuren als besonders kritisch gesehen, da die Sorge besteht, damit auch Informationen weitergeben zu müssen, die sie als Geschäftsgeheimnis werten.

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Till Stegemann

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