Autonome Fahrzeuge-Genehmigungs- und Betriebsverordnung (AFGBV)

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veröffentlicht am 01. Juni 2022

 

Der Bundesrat hat dem Entwurf der „Autonome Fahrzeuge-Genehmigungs- und Betriebsverordnung” (AFGBV) mit Änderungsmaßgaben zugestimmt und das Bundeskabinett hat diese akzeptiert. Damit ist das Inkrafttreten nur noch eine Formsache.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 der AFGBV zugestimmt, macht seine Zustimmung jedoch von einigen Änderungen abhängig. Diese Änderungsmaßgaben des Bundesrates wurden vom Bundeskabinett am 25. Mai 2022 beschlossen und damit akzeptiert. Die AFGBV ist der Schlussstein, der zur tatsächlichen Anwendbarkeit des für automatisierte Fahrzeuge geöffneten Straßenverkehrsgesetzes (StVG) noch fehlt.

 

Qualifikationsanforderungen der Technischen Aufsicht

Die wohl wichtigste Änderungsmaßgabe dürfte die der Qualifikationsanforderungen der Technischen Aufsicht sein. Nun soll es nicht mehr erforderlich sein, dass das Personal, auf welches die als Technische Aufsicht eingesetzte Person Aufgaben delegiert, den gleichen hohen Qualifikationsanforderungen genügen muss, wie die Technische Aufsicht selbst. Vielmehr genügt für das delegierte Personal nun eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich des Verkehrs- oder Kraftfahrzeugwesens sowie jährliche Schulungen im Umgang mit den automatisierten Fahrzeugen.

 

Schwächere Einflussmöglichkeit der Gebietskörperschaften

Eine weitere Maßgabe aus dem Bundesrat ist, dass die zuständige Behörde nicht mehr im EINVERNEHMEN mit der jeweiligen Gebietskörperschaft den Betriebsbereich genehmigen können soll, sondern es ausreicht, wenn sich die zuständige Behörde mit der Gebietskörperschaft ins „BENEHMEN” setzt. So kann die Gebietskörperschaft bei verweigertem „Einvernehmen” nicht verhindern, dass die zuständige Behörde den Betriebsbereich auch abweichend von der Zustimmung der Gebietskörperschaft genehmigt.

 

Abfahrtskontrolle nur einmal täglich

Klargestellt werden soll auch, dass die tägliche Abfahrtkontrolle nur einmal täglich vor Betriebsbeginn zu erfolgen hat und nicht „vor jedem Fahrtantritt” (was eine mehrmalige Abfahrtkontrolle an einem Tag bedeutet hätte).

 

Genehmigung eines Betriebsbereichs „friert” den Bereich nicht ein

Auch bezüglich der Betriebsbereiche gibt es eine Maßgabe aus dem Bundesrat. Eine Genehmigung für einen Betriebsbereich soll nicht dazu führen, dass der Genehmigungsinhaber nun einen Anspruch darauf hat, dass der Bereich unverändert bleibt. Wenn Änderungen an dem geografischen Bereich vorgenommen werden, die zur Folge haben, dass das automatisierte Fahrzeug unter den neuen Bedingungen nicht mehr selbstständig dort zurechtkommt, kann der Genehmigungsinhaber dies nicht verhindern.


Anforderungen der StVO müssen erfüllt werden

Verdeutlicht wird in den Änderungsmaßgaben auch, dass das Einhalten der Anforderungen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), die sich bisher an den Fahrzeugführer richten, nun für automatisierte Fahrzeuge angepasst und von diesen auch erfüllt werden muss. Dies gilt auch für verschlissene oder beschädigte Markierungen und Verkehrszeichen. Außerdem muss zum einen sichergestellt sein, dass das Fahrzeug auch Weisungen von Polizeibeamten Folge leistet und zum anderen muss geklärt werden, wer z.B. ein havariertes Fahrzeug bzw. eine Unfallstelle sichert, wenn kein Fahrzeugführer mehr im Fahrzeug ist. Die Technische Aufsicht wird diese Aufgaben die eine physische Präsenz vor Ort erfordern, nicht aus der Leitstelle heraus wahrnehmen können.

 

Datenverarbeitung zur Überprüfung

Ohne Änderungsmaßgabe bleiben die Regelungen zur Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten, die bereits strengen Anforderungen unterliegt. Daten haben im Bereich des automatisierten und vernetzten Fahrens eine besondere Relevanz für die Sicherheit aber auch den Wettbewerb unter den Akteuren.

 

Damit sieht die AFGBV eine Nutzung der Daten für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und die zuständige Behörde zum Monitoring vor, damit diese ihren Pflichten zur Überwachung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Sicherheit des Straßenverkehrs und des technologischen Fortschritts nachkommen können. Die Daten dienen auch der 2023 geplanten allgemeinen Evaluierung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum autonomen Fahren. Die Daten dienen aber wohl nicht dem Austausch zwischen Akteuren zur Ermöglichung weiteren technischen Fortschritts.

 

Hinsichtlich personenbezogener Daten bitten die Länder die Bundesregierung um Überprüfung, ob die AFGBV eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Verarbeitung dieser Daten, beispielsweise bei einem Unfall, bietet. Die aufgeworfenen Fragen z.B. zum Speicherort und -Dauer werden am Maßstab der DSGVO zu messen sein.

 

Bewertung für die Praxis

Mit dem Beschluss der Bundesregierung, die Änderungsmaßgaben des Bundesrates zu akzeptieren, kann die AFGBV nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.

 

Gleichzeitig werden auch weiterhin Anpassungen an der Verordnung erforderlich werden. Ob man dort eine Evaluation abwartet, oder schon vor Abschluss der Evaluation „im laufenden Betrieb” nachjustiert wird sich zeigen. Ein zu langes Abwarten wird man sich aber wohl kaum erlauben können, um das noch zarte Pflänzchen des automatisierten Verkehrs nicht gleich wieder auszutrocknen.

 

Insbesondere die Anpassung der Qualifikationsanforderungen als der wohl wichtigsten Anpassung dürfte zu einer großen Erleichterung in der Branche geführt haben, da sich der bereits bestehende Fachkräftemangel durch das Erfordernis von weiterem noch höher qualifiziertem Personal noch mehr zugespitzt hätte, ohne dass es einen sicherheitsrelevanten Vorteil gehabt hätte.

 

 

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