Carsharing ist keine Sondernutzung

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​veröffentlicht am 10. August 2022

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Eilentscheidung beschlossen (Beschluss vom 01.08.2022 - 1 L 193/22), dass stationsunabhängiges (sogenanntes freefloating) Carsharing keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt und dementsprechend auch keiner gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis bedarf.

Der Beschluss fiel vor dem Hintergrund des geänderten Berliner Straßengesetzes, welches ab dem 01.09.2022 gelten soll und das gewerbliche Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen als Sondernutzung ansieht. Neben dem Erfordernis der Sondernutzungserlaubnis sollten die Anbieter stärker reguliert werden, bspw. sollten durch Parkgebühren Anreize geschaffen werden, die Fahrzeuge auch in Bereichen außerhalb des Berliner Rings vorzuhalten. Mit den Argumenten, die wir bereits im September 2021 dargestellt haben, stellte das Gericht fest, dass insbesondere auch das Parken eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straße sei. Auch ändere die Tatsache, dass es sich um gewerblich vermietete Fahrzeuge handele nichts daran, dass die Fahrzeuge aus Verkehrszwecken (z.B. um wieder in Betrieb genommen zu werden) abgestellt würden. 

Bewertung für die Praxis

Ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Bestand haben werden, ist fraglich, da es sich bei dem Beschluss nicht um eine endgültige, sondern um eine vorläufige Eilentscheidung handelt. Die endgültige Entscheidung gilt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

Und selbst der (vorläufige) Beschluss des Verwaltungsgerichts kann noch durch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden, wobei die im Eilverfahren unterlegene Senatsverwaltung bisher nur eine Prüfung des Beschlusses angekündigt hat, ohne jedoch zu sagen, ob sie gegen diesen vorgehen werden.

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