Notifizierung einer Beihilfe der Bundesregierung für Eisenbahnunternehmen zur Dämpfung der Strompreisentwicklung

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veröffentlicht am 08. März 2023

 

Die EU-Kommission hat am 24.2.2023 eine deutsche Beihilfenregelung notifiziert: Eisenbahnunternehmen, die elektrische Antriebsenergie nutzen, sollen statt der derzeit hohen Marktpreise für Strom vergünstigte Preise zahlen. Den Energieversorgern wird sodann vom Staat das Delta ausgeglichen. Ziel der Regelung ist, mögliche Wettbewerbsnachteile des Eisenbahntransports gegenüber dem Transport auf der Straße und damit ungewünschte Verlagerungseffekte zu vermeiden. Insgesamt sollen 1,1 Mrd. Euro von der Bundesrepublik bereitgestellt werden, wobei die Laufzeit auf das Jahr 2023 beschränkt sein soll.

 

In der beihilfenrechtlichen Würdigung erkennt die Kommission an, dass die Bundesregierung den Rahmen des Art. 93 AEUV – Koordinierung des Verkehrs und der daraus abgeleiteten gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (EUR-Lex - 52008XC0722(04) - EN - EUR-Lex) nicht verletzt:

  • die Regelung kommt Umwelt und Mobilität zugute – der Schienenverkehr ist weniger umweltbelastend als etwa der Straßenverkehr;
  • die Maßnahme ist notwendig und angemessen – das angestrebte Ziel, Verkehr auf die Schiene auch in Zeiten sehr hoher Strompreise zu bringen, wäre sonst gefährdet;
  • die Regelung ist verhältnismäßig – die Eisenbahnleitlinien sehen sogar höhere Obergrenzen vor;
  • übermäßige negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU sind nicht zu erwarten – es geht allein um die Verringerung eines bestehenden Wettbewerbsnachteils des Schienenverkehrs zum Straßenverkehr.

Das BMWK verwaltet die Beihilfenregelung mit Unterstützung der Stromversorger. Nationale Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz). Andere Sektoren und Branchen kamen bereits am 21. Dezember 2022 in den Genuss einer äquivalenten Kommissionsentscheidung.

 

Eine Veröffentlichung der Entscheidung unter der Nummer SA.105120 steht noch aus.

 

Bewertung für die Praxis

 

Die Notifizierung der Fördermaßnahmen aus dem Strompreisbremsegesetz ist beihilfenrechtlich zwingend, damit die Bahnbranche sozusagen als Nachzügler rechtssicher zumindest für ein Jahr die stärksten „Ausschläge” disruptiver Preisentwicklungen abfedern kann. Nicht beantwortet ist damit bisher allerdings die Frage, wie man mit andauernd hohen Strompreisen politisch und rechtlich umgehen mag, damit nicht ungewollte Effekte die Umwelt letztlich stärker belasten, als vermutet und – anreiztechnisch – erhofft.

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Oliver Ronnisch

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