Bundesverwaltungsgericht kippt erhöhte Parkgebührensatzung der Stadt Freiburg

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veröffentlicht am 12. Juli 2023

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam ist. Diese sah Gebühren gestaffelt nach Fahrzeuglänge vor, die über das 10-fache höher lagen als die davor einheitliche jährliche Gebühr von 30 EUR je Bewohnerparkausweis. Ausnahmen sah die Satzung für Personengruppen mit einer Schwerbehinderung und Bezieher:innen bestimmter Sozialleistungen vor. Gegen diese Satzung stellte ein Inhaber eines Bewohnerausweises einen sog. Normenkontrollantrag, in einem solchen Verfahren wird die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft. Das Bundesverwaltungsgericht sah mehrere Punkte mit dem höherrangigen Recht unvereinbar.


Die gekippte Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg basierte auf § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG), welcher die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Baden-Württemberg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Erlass von Gebührenordnungen auf die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden übertragen, danach sollten Gemeinden die Gebührenordnung als Satzung ausgestalten.


Zunächst rügte das Bundesverwaltungsgericht die Ausgestaltung im Rahmen einer Satzung, da § 6a StVG nur taugliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verordnung ist, damit wurde die Satzung bereits in formeller Hinsicht gerügt.

 

Die Staffelung der Parkgebühren nach Fahrzeuglänge verletzt nach Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gebührensprünge sind nicht linear zum Nutzen der Parkfläche, so kann ein Längenunterschied von 50cm zu einer Verdoppelung der Gebühr führen. Folge ist, dass eine Ungleichbehandlung der Anwohnenden mit unterschiedlichen Fahrzeuggrößen erfolgt. Das Gericht stellt fest, dass eine solche finanzielle Ungleichbehandlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung, die die Festlegung der Staffelgebühren nach sich zieht, zu rechtfertigen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht rügte darüber hinaus. Dass für die Ermäßigung und den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen eine Rechtsgrundlage fehlt. Denn die maßgebliche Norm des § 6a Abs. 5a StVG sieht für die Bemessung der Gebühren keine Beurteilung sozialer Aspekte vor. Maßgeblich sind für die Gebührenbemessung die Prinzipien der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

 

Bewertung für die Praxis

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht eine innovative Parkgebührensatzung als mit dem höherrangigem Recht unvereinbar erklärt. Juristisch ist die Entscheidung nicht zu beanstanden, jedoch zeigt sich diesbezüglicher Öffnungsbedarf der maßgebenden Norm des § 6a StVG. Das StVG wurde jüngst einer Novelle unterzogen, § 6a StVG blieb jedoch unverändert.

 

Die mit der Parkgebührensatzung der Stadt Freiburg verfolgten Zwecke sind in der Mobilitätsbranche häufig wiederholte Mittel, um das Ziel der Verkehrswende zu erreichen: Parkraum soll als kostenpflichtige Verwendung des Straßenraums flächendeckend anerkannt werden, da das Parken einen wirtschaftlichen Wert ausweist. Insbesondere in Lagen mit einem erhöhten Parkdruck, also dort wo der Parkraum knapp ist, sollen die Bewohner:innen zum Umstieg in den ÖPVN -auch durch finanzielle Anreize- bewegt werden. Dies ließ sich mit einem starken Anstieg der Parkgebühren grundsätzlich erreichen.

 

Zwar rügte das Bundesverwaltungsgericht die starken Gebührensprünge der Freiburger Satzung, da diese außerhalb des Mehrnutzen für die Fahrzeuglänge standen, jedoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht per se gegen Staffelungsmodelle gemessen an der Fahrzeuglänge ausgesprochen. Natürlich wird ein leichter Gebührenanstieg nicht die gleiche Wirkung wie eine Verdoppelung hinsichtlich der Entscheidung zur Anschaffung eines kleinen oder größeren Pkw zeigen, es ist aber ein Modell von dem Kommunen grundsätzlich Gebrauch machen können. Mehr Flächenbeanspruchung darf also grundsätzlich zu einer höheren Parkgebühr führen.

 

Darüber hinaus wurde ausdrücklich nicht die deutlich erhöhte Gebühr durch das Bundesverwaltungsgericht gerügt. Anerkannt wurde damit der wirtschaftliche Wert, den ein Parkplatz im direkten Umfeld der Wohnung hat. Dies zeigen auch Angebote des privatwirtschaftlichen Markts, auf dem Stellplätze zu deutlich höheren Kosten angeboten werden. Trotz politischer Brisanz des Themas der Parkraumbewirtschaftung, zeigt sich in vielen Kommunen noch ein Spielraum zur Gestaltung von wirtschaftlich angemessenen Parkgebühren, die nicht ausschließlich den Aufwand der Ausstellung des Bewohnerparkausweises, sondern dem Äquivalent des Parkraums gerecht werden.

Die Freiburger Parkgebührensatzung sah schließlich Ermäßigungsmöglichkeiten aus sozialen Gründen vor. Derartige Regelungen sind bei einer erhöhten Parkgebühr als sozial fair und wünschenswert zu bewerten. Es existieren ähnliche Regelungen zur Nutzung des ÖPNV. Es zeigt sich damit Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers den § 6a Abs. 5a StVG nachzuschärfen. Sofern Kommunen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts höhere Parkgebühren festsetzen, was ausdrücklich möglich ist, wird der Wunsch der Kommunen bestehen, Ermäßigungen vornehmen zu können. Soziale Zwecke sollten daher in der Gebührengestaltung eine Rolle spielen dürfen. Im Rahmen der jüngsten Änderungen des StVG blieb dies unberücksichtigt.

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Ricarda Bans

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