Bisher können autonome Fahrzeuge nur als Kleinserie typgenehmigt werden

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veröffentlicht am 2. November 2023

 

Auch wenn die Schlagzeilen zum autonomen Fahren in letzter Zeit vor allem von der Google- bzw. Alphabet-Tochter Waymo und der GM-Tochter Cruise und ihrem Einsatz in San Francisco kamen, so tut sich auch in Deutschland dazu vieles – wenn auch nicht so öffentlichkeitswirksam.

Hierzulande könnte das Ausrollen des flächendeckenden Einsatzes autonomer Fahrzeuge aber vor allem dadurch gebremst werden, dass die Fahrzeughersteller nicht in der benötigten Anzahl Fahrzeuge liefern können.   

Fahrzeughersteller können maximal 1.500 Fahrzeuge pro Jahr genehmigen lassen

Wollen Fahrzeughersteller eine Typgenehmigung für ihr Fahrzeug erhalten, um es als Serienfahrzeug anbieten zu können, ist dies bisher nur in sehr begrenzter Stückzahl möglich.

Der Grund dafür liegt in der bisher nicht erfolgten Anpassung der, die europaweit harmonisierten technischen Anforderungen bestimmenden, Verordnung (EU) 2018/858 für sogenannte „Großserien”. Die Verordnung geht an vielen Stellen noch von einer fahrzeugführenden Person aus, während das autonome Fahren sich gerade dadurch auszeichnet, dass keine solche Person mehr erforderlich ist. Aufgrund dessen bleibt nur der Weg über die Typgenehmigung von Kleinserien.


Nationale typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

Auf nationaler Ebene kann eine nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge (Art. 42 und 43 der Verordnung (EU) 2018/858) beantragt werden.

  • Die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gilt nur im Hoheitsgebiet des genehmigenden Mitgliedstaates.
  • Die Abweichungen von den harmonisierten technischen Anforderungen ist zulässig, wenn auf nationaler Ebene alternative technische Anforderungen festgelegt werden. Dieser Anforderung kommt für Deutschland die AFGBV nach.

Die zulässige jährliche Stückzahl beträgt in den Klassen M1, M2 und M3 je 250 Einheiten.


EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge

Auf EU-Ebene kann eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge (Art. 41 der Verordnung (EU) 2018/858) beantragt werden.

  • Die EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gilt EU-weit.
  • Die Fahrzeuge müssen mindestens die Anforderungen des Anhang II Abschnitt 1 Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 erfüllen (harmonisierte technische Anforderungen).
  • Die Fahrzeuge müssen zusätzlich die Anforderungen aus Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllen (Überwachungsvorrichtungen der autonomen Fahrfunktion, sowie Datenaufzeichnung).

 

Die zulässige jährliche Stückzahl beträgt in den Klassen M1, M2 und M3 je 1.500 Einheiten.


Bewertung für die Praxis

Geplant ist, dass die Verordnung (EU) 2018/858 bis Juli 2024 so angepasst wird, dass auch Serien autonomer Fahrzeuge in unbegrenzter Stückzahl genehmigt werden können.

Alle Projekte zum autonomen Fahren sind davon abhängig, dass die Typgenehmigung von Großserien in naher Zukunft erfolgen kann. Denn alleine Hamburg hat in der letzten Woche medienwirksam angekündigt, bis 2030 10.000 fahrerlose Kleinbusse einsetzen zu wollen. Sollte eine Großserien-Typgenehmigung bis dahin nicht möglich sein, wäre die Zahl von 10.000 Fahrzeugen kaum umzusetzen. Denn bei dem derzeitigen Rechtsrahmen würde alleine die Beschaffung der Fahrzeuge für Hamburg ca. 7 Jahre dauern – selbst dann, wenn ein Fahrzeughersteller seine komplette jährliche Kleinserie von 1.500 Fahrzeugen nur an Hamburg liefern würde.

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Till Stegemann

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