Eigen-Mitverlegung im Rahmen des Bundesförderprogramms Breitband

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Der Projektträger des Bundesförderprogramms hat ein Informationsschreiben zur Mitnutzung geförderter Bauarbeiten für die Mitverlegung von TK-Infrastruktur zum Ausbau von nicht geförderten Gebieten veröffentlicht. Demnach sind sowohl geförderte TK-Unternehmen als auch nicht-geförderte TK-Unternehmen grundsätzlich dazu berechtigt, geförderte Bauarbeiten dazu zu nutzen, um eigene TK-Infrastruktur zum Ausbau von nicht geförderten Gebieten zu verlegen. Für nicht-geförderte TK-Unternehmen gelten hierbei die Anforderungen des § 77 i TKG.

 

Im Rahmen eines Informationsschreibens hat die atene Kom GmbH als Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Hinweise veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen bezuschlagte Unternehmen im Zuge des Ausbaus berechtigt sind, geförderte Ausbauarbeiten und deren Infrastrukturen wie Leerrohre einschließlich unbeschalteter Glasfaser für den eigenwirtschaftlichen Ausbau weiterer Infrastruktur in benachbarten, nicht geförderten Ausbaugebieten zu nutzen. Das BMVI geht hierbei davon aus, dass sowohl die bezuschlagten Unternehmen als auch dritte Telekommunikationsunternehmen (TKU) dazu berechtigt sind, die geförderten Bauarbeiten für die Verlegung eigener Infrastruktur zum Ausbau in nicht geförderten Gebieten zu nutzen, wobei grundsätzlich die folgenden Hinweise und Bedingungen des BMVI zu beachten sind:

 

  • Die geförderte Infrastruktur soll von der Infrastruktur, die im Rahmen der Mitverlegung ausgebaut wird, räumlich getrennt werden.
  • Die Mitverlegungsmöglichkeiten sollen transparent ausgestaltet werden, sodass interessierte Unternehmen die Möglichkeit der Mitnutzung nutzen können.
  • Die Eigen-Mitverlegung soll publiziert werden. Projekte mit bereits vorliegendem Förderbescheid sollen zukünftig den Projektträger über eine Eigen-Mitverlegung informieren. Projekten, denen noch kein Förderbescheid zugrunde liegt, werden zukünftig mit einer Auflage versehen, dass das bezuschlagte Unternehmen dem Projektträger Eigen-Mitverlegungen mitzuteilen hat.
  • Bei einer Eigen-Mitverlegung dürften angemessene Anträge von dritten TKU im Sinne des § 77 i Abs. 3 TKG als „zumutbar” einzustufen sein, sofern die Erschließung auf ein Gebiet außerhalb des Förderprojektes zielt. Hierzu wird der Projektträger zukünftig eine Auflage in die Förderbescheide hinsichtlich einer diskriminierungsfreien Entscheidung über Anträge von dritten TKU auf Mitverlegung im Verhältnis zueinander und zur Eigen-Mitverlegung aufnehmen.
  • Die Bundesnetzagentur wird gem. § 77 i Abs. 4 TKG Grundsätze veröffentlichen, wie eine Umlegung der Kosten für die Koordinierung der Bauarbeiten auf den Eigentümer oder Betreiber des TK-Netzes erfolgen soll. Das geförderte Unternehmen kann hierbei für die Koordinierung der geförderten Bauarbeiten maximal einen Ausgleich in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhalten. Einnahmen durch Dritt-Mitverlegung, die die tatsächlichen Koordinierungskosten übersteigen, sind in Höhe des übersteigenden Betrags vom Förderbetrag abzuziehen.
  • Koordinierungskosten bei der Eigen-Mitverlegung sind nicht von der Förderung erfasst und sind vom geförderten Unternehmen aus Eigenmitteln zu tragen.
  • Zusätzlich zu errichtende Komponenten, die über die vorzusehenden Reservekapazitäten und Open-Access-Verpflichtungen hinausgehen, sind von der Förderung nicht umfasst.
  • Die Bundesförderrichtlinie kommt auf im Rahmen von geförderten Bauarbeiten eigenwirtschaftlich ausgebauten Infrastrukturen in nicht geförderten Gebieten nicht zur Anwendung.


Im Rahmen der Förderrichtlinie geförderte TKU als auch nicht-geförderte TKU sind grundsätzlich dazu berechtigt, geförderte Bauarbeiten zur Verlegung von TK-Infrastruktur zum Ausbau von nicht geförderten Gebieten zu nutzen, wobei für nicht-geförderte TKU die Anforderungen des § 77 i TKG zu beachten sind.

 


 

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