Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöht

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Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. 11 U 95/13 (Kart)) entschieden, dass die Deutsche Telekom für Kabelkanäle weiter die 2002 vertraglich vereinbarten Pauschalentgelte fordern darf.

 

Die Deutsche Telekom hat ihr bereits seit den 1980er Jahren aufgebautes Breitbandkabelnetz im Jahr 2001 auf Regionalgesellschaften ausgegliedert und diese und damit das Kabelnetz in 2003 großenteils veräußert. Die Kabelanlagen verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom und wurden den Vertragspartnern langfristig zur Nutzung überlassen.


Im Jahr 2010 hat dann die Bundesnetzagentur für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich der sog. letzten Meile (HVt bis Hausanschluss) deutlich niedrigere Entgelte festgesetzt, weshalb die Vertragspartner eine Absenkung des vereinbarten Entgelts sowie Rückzahlungen für die Vergangenheit von der Deutschen Telekom forderten.


Das OLG Frankfurt hat nun – wie bereits das OLG Düsseldorf im März des vergangenen Jahres (Az. bekannt) – erneut zugunsten der Deutschen Telekom entschieden. Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch, so das OLG Frankfurt, sei durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei nicht feststellbar. Nach umfassender Bewertung des Sachverhalts sei das Interesse der Deutschen Telekom am Fortbestand der getroffenen Entgeltvereinbarung – auch unter Einbeziehung kartellrechtlicher Wertungen – uneingeschränkt schützenswert.

 

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