Digi-Netz-Gesetz: Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen kann auch privatrechtlich organisierte Gesellschaften treffen

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Eigentümer/Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern/Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung von digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzen beantragen. Letztere haben dabei zumutbaren Anträgen immer dann stattzugeben, wenn sie Bauarbeiten ausführen, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die zuständige Kammer der Bundesnetzagentur hat beschlossen, dass eine solche Pflicht auch ein Unternehmen treffen kann, das privatrechtlich organisiert ist. Es kommt insofern nicht auf die bloße Organisationsform der beteiligten juristischen Person an. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um – zumindest teilweise – aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten handelt (Beschluss BK11-17/020).

Dem Beschluss der Bundesnetzagentur lag der folgende – hier stark vereinfacht dargestellte – Sachverhalt zugrunde: Eine Landeshauptstadt (Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte die Erschließung eines Neubaugebietes, wofür sie einen Erschließungsträger (Antragsgegnerin zu 1) beauftragte. Hierbei handelt es sich um eine (mittelbar) vollständig im Eigentum der Stadt stehende Stadtentwicklungsgesellschaft, die privatrechtlich in Form einer GmbH organisiert ist. Die Telekom (Antragstellerin) beantragte die Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze in dem Neubaugebiet. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Telekom beantragte daraufhin bei der Bundesnetzagentur die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 77n TKG.

 

Sowohl die Stadt, als auch die Stadtentwicklungsgesellschaft sind richtige Antragsgegner: Letztere als Betreiberin und Miteigentümerin, die Stadt als Miteigentümerin und zukünftige Alleineigentümerin und Betreiber des entstehenden öffentlichen Straßennetzes. Im Rahmen des Verfahrens bei der Bundesnetzagentur stützen die Antragsgegner die Ablehnung des Antrages unter anderem darauf, dass die Finanzierung der Bauarbeiten nicht mit öffentlichen Mitteln erfolge. Aufgrund eines zwischen der Stadt und der Stadtentwicklungsgesellschaft geschlossenen städtebaulichen Erschließungsvertrages seien sämtliche Kosten von der Stadtentwicklungsgesellschaft zu tragen. Diese sei ausschließlich auf privatrechtlicher Grundlage wie ein Privater tätig und erhalte weder Beihilfen noch sonstige Zuschüsse von der Stadt. Mangels Finanzierung aus öffentlichen Mitteln bestehe der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch mithin nicht.

 

Der Auffassung der Antragsgegner erteilte die Bundesnetzagentur – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Sinns und Zwecks des DigiNetzG – eine klare Absage. Die Behörde führt aus, dass eine Finanzierung von Bauarbeiten aus öffentlichen Mitteln zumindest immer dann stattfinde, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten in die Finanzierung der Bauarbeiten einflössen. Die Finanzierung der Bauarbeiten aus öffentlichen Mitteln könne dabei auf verschiedene Weise erfolgen. In diesem Fall machte die zuständige Beschlusskammer die zumindest teilweise Finanzierung aus öffentlichen Mitteln daran fest, dass die Erschließungskosten von der Stadt anteilig getragen wurden. Darüber hinaus folge dies daraus, dass die privatrechtlich organisierte Gesellschaft als im städtischen Eigentum stehendes Unternehmen Mittel für die Bauarbeiten aufwendet. Die Besonderheit des Falls bestehe insofern darin, dass es sich nicht um irgendein privatwirtschaftliches Unternehmen handele, sondern um ein mittelbar vollständig im kommunalen Eigentum stehendes Unternehmen.


Im Ergebnis haben die Stadt und die Stadtentwicklungsgesellschaft die Mitverlegung des digitalen Hochgeschwindigkeitnetzes durch die Antragstellerin somit zu dulden. Die Antragstellerin hat allerdings die gegenüber den ursprünglich geplanten Bauarbeiten aufgrund der Mitverlegung zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Bearbeitung von Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten zur Mitverlegung von Glasfasernetzen und beraten Sie zu sonstigen Fragen rund um das DigiNetzG.

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