Ist Inbox-Werbung zulässig?

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​veröffentlicht am 15. Mai 2020

 

Mit Beschluss vom 30.01.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es zulässig ist, in der Inbox von Freemail-Kunden Werbeanzeigen einzublenden, die den Eindruck von E-Mails erwecken (können), allerdings deutlich als Werbung kenntlich gemacht sind. Da es sich dabei um von AdServern eingespielte Werbebanner handelt, fehlt eine Einwilligung des Kunden.

 

Hintergrund

Freemail-Dienste finanzieren sich über Werbung. Im Rahmen dieser Finanzierung erfolgt die Vermarktung der Inbox. Werbewillige Unternehmen können mittels der Inbox ihre Werbebotschaften direkt beim Freemail-Kunden platzieren. Entscheidend ist dabei, dass die in der Inbox zu sehende Anzeige für den Kunden deutlich von tatsächlichen E-Mails zu unterscheiden ist.

Im Verfahren geht es um die Fragestellung, ob Displaywerbung als elektronische Post zu werten ist. Die Vorinstanz (OLG Nürnberg) hat das verneint, da elektronische Post sich nur auf E-Mails, SMS, Whatsapps oder Direktnachrichten in sozialen Netzwerken erstrecke. Dafür spricht auch, dass es sich schon begrifflich bei der Inbox nicht um eine an eine bestimmte Adresse verschickte Nachricht handelt.

Der BGH hat nun dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dieses Begriffsverständnis mit der Richtlinie 2002/58/EG zu vereinbaren ist, oder ob es vor diesem Hintergrund bereits ausreiche, wenn Werbung beim Öffnen des Freemail-Postfaches angesehen werden könne.

Zwar wäre im Lichte des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu vermuten, dass ein „Verschicken” nicht angenommen werden kann. Letztlich bleibt aber die mit Spannung erwartete und für die Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Freemail-Dienste sicher relevante Entscheidung des EuGH abzuwarten.

 

 

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