Der digitale Zivilprozess

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​veröffentlicht am 16. Juni 2020

 

Am 30.04.2020 hat das Landgericht München I ab 10 Uhr die erste mündliche Verhandlung mit der neuen mobilen Videokonferenzanlage gem. § 128 a ZPO erfolgreich durchgeführt. Verhandelt wurde eine Patentsache vor der auf Patent- und Urheberrecht spezialisierten 7. Zivilkammer. Die Parteivertreter wurden jeweils mittels digitaler Videoübertragung aus ihren Kanzleien eingebunden.
 
Den Trend zur Digitalisierung und den damit verbundenen Bedarf an leistungsfähiger „Gigabit”-Netzinfrastruktur stützen auch die bei den Zivilgerichten stattfindenden technischen Entwicklungen. Grundlage für den anstehenden Wandel ist die Regelung des § 128a Zivilprozessordnung, welche im Hinblick auf mündliche Verhandlungen eine Digitalisierung des Zivilprozesses ermöglicht:

 

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.


(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.


(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

 

Das Landgericht München I hat von dieser Möglichkeit nun Gebrauch gemacht und auf diesem Weg einen erfolgreichen Praxistest der neuen mobilen Videokonferenzanlage absolviert.

Mit der neu installierten Anlage baut das Landgericht die technischen Möglichkeiten deutlich aus. In der Anlage sind Kamera und Bildschirm bereits integriert und diese ist einfach über ein Touchpanel bedienbar. Dies kann auch durch den Richter in der Verhandlung geschehen. Mit der neuen Anlage sind sowohl direkte Verbindungen zu anderen Videokonferenzanlagen als auch Videokonferenzen in einem virtuellen Videokonferenzraum mit mehreren Teilnehmern möglich. Auch alle gängigen Endgeräte können eingebunden werden.

Die zuständigen Richterinnen und Richter entscheiden in richterlicher Unabhängigkeit, ob sich ein Verfahren für eine Videokonferenz nach § 128a ZPO eignet.

Weitere Termine für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des § 128 a ZPO mittels der neuen Videokonferenzanlage sind in Planung.

 

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

 

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