Verabschiedung des neuen Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG)

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​veröffentlicht am 18. Mai 2021

 

Der Bundestag hat am 22. April 2021 das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) verabschiedet. Am vergangenen Freitag hat dann der Bundesrat dem TKMoG seine Zustimmung erteilt. Das neue Gesetz soll insbesondere für Unternehmen mehr Anreize für einen zügigen und flächendeckenden Glasfaserausbau schaffen und schließlich die Rechte der Verbraucher stärken. Die wesentlichen Teile des TKMoG sollen am 01. Dezember 2021 in Kraft treten.

 

Die TKG-Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht, mit welcher sich die Bundesrepublik Deutschland bereits deutlich in Verzug befindet. Ziel ist es hierbei, den Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste europaweit zu vereinheitlichen. Hierzu wurde das bisherige Telekommunikationsgesetz (TKG) vollständig überarbeitet und an den erforderlichen Stellen angepasst.

 

Nach vielen monatelangen Diskussionen um das neue TKMoG hat der Bundestag dieses am Donnerstag, den 22. April 2021 mit den Stimmen der Großen Koalition verabschiedet. Die gesamte Opposition sprach sich dagegen aus. Der Bundesrat stimmte in seiner Plenarsitzung am 07. Mai 2021 dem TKMoG zu. In einer begleitenden Entschließung wiesen die Länder allerdings darauf hin, dass weiteres Verbesserungspotential hinsichtlich des neuen Modernisierungsgesetzes bestehe. Dieses sei zukünftig zu untersuchen und gegebenenfalls gesetzgeberisch aufzugreifen. Der Bundesrat äußerte unter anderem Bedenken hinsichtlich einer möglichen zu starken finanziellen Belastung der Mieter.

 

Das neue TKMoG enthält insbesondere eine Vielzahl an neuen Regelungen zum Verbraucherschutz und zur Versorgung mit schnellem Internet, welche nachfolgend nicht abschließend dargestellt werden.

 

 

Anspruch auf schnelles Internet

Einer der Kernpunkte des neuen TKMoG ist ein Rechtsanspruch auf schnelles Internet und einen Internetzugang für alle. Der Anspruch auf einen Internetzugang soll „die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe" eines jeden Einzelnen sicherstellen. Hintergrund ist unter anderem die immer mehr zunehmende Arbeit von zu Hause aus. Die reguläre Arbeit im Home-Office sowie die Nutzung von Onlinediensten wie Online-Banking soll jedem problemlos mit seinem Internetanschluss möglich sein. So ist geplant, dass es ab Mitte des Jahres 2022 möglich sein soll, schnellere Festnetzverbindungen einzufordern. Auch soll es sowohl für Download als auch Upload Mindestvorgaben geben.

 

Wegfall des Nebenkostenprivilegs und Einführung eines Glasfaserbereitstellungsentgeltes

Die seit vielen Jahren bestehende Möglichkeit der Umlagefähigkeit von Kabelnetzen für Vermieter soll zum 01.07.2024 wegfallen. Bislang galt ein sogenanntes Nebenkostenprivileg. Danach konnte der Vermieter die Kosten für TV-Kabelgebühren auf die Mietnebenkosten umlegen. Dem Mieter, der einen TV-Kabelanschluss nutzt, der über die Mietnebenkosten bezahlt wird, wird zukünftig das Recht eingeräumt, den Anschluss nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren aufzulösen und selbst zu entscheiden, ob er den Kabelanschluss nutzen möchte oder nicht.

 

Anstelle der Nebenkostenprivilegierung sieht das neue Gesetz erstmalig ein sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt vor. Sollte der Vermieter zukünftig den Ausbau seiner Gebäudeinfrastruktur mit Glasfaser in Auftrag geben, kann er die dadurch entstehenden Kosten auf die Nebenkostenabrechnung als Betriebskosten umlegen. Der Betrag darf hierbei monatlich fünf Euro (demnach maximal 60 Euro pro Jahr und Wohnung) nicht überschreiten und ist in der Regel auf fünf, höchstens auf neun Jahre begrenzt. Beabsichtigt wird durch diese neue Regelung die Investitionsbereitschaft der Vermieter in den Glasfaserausbau zu stärken.

 

Abbau regulatorischer Hemmnisse

Zur Beschleunigung des Ausbaus im Festnetz und im Mobilfunk, sieht das neue TKMoG eine Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren vor.  Im Übrigen sollen bisher bestehende regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abgebaut werden. Schließlich erfolgt durch das TKMoG eine Modernisierung des Rechtsrahmens für die Frequenzverwaltung, auf deren Grundlage die Bundesnetzagentur die Mobilfunkfrequenzen in Deutschland vergibt oder Frequenzen für den Rundfunk zuteilt.

 

Kundenschutz

Besonders im Hinblick auf den Kundenschutz enthält das neue TKMoG einige neue verbraucherfreundlichere Regelungen. Hierzu gehören unter anderem umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten. Zudem wurde das Minderungsrecht der Kundinnen und Kunden gestärkt, wenn der Anbieter nicht die Leistung zur Verfügung stellt, die er vertraglich zugesichert hat.

 

Auch gibt es eine Anpassung bei den Laufzeiten von Mobil- und Festnetzverträgen zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Zwar wird eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nach wie vor zulässig sein. Die Verträge sollen aber nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden können, wodurch zukünftig lange Knebelverträge vermieden werden.

 


 

 

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