Kein Wahlrecht des Verfügungsberechtigten bezüglich der Zurverfügungstellung einer bestimmten Inhouse-Netzinfrastruktur nach § 77k Abs.2 und Abs.3 TKG

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veröffentlicht am 17. Juni 2021

 

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen die Wohnungsgesellschaft SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 07.06.2021 entschieden, dass die Wohnungsgesellschaft verpflichtet ist, der Telekom Deutschland GmbH die Mitnutzung von Kupferleitungen der Inhouse-Netzinfrastruktur zu gestatten. Die Bundesnetzagentur verneint dagegen ein Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft, die Mitnutzung der Netzinfrastruktur durch die Telekom Deutschland GmbH auf die Glasfaserleitungen, die sich ebenfalls im Gebäude befinden, zu beschränken. 

 

In dem Streitbeilegungsverfahren zwischen der Telekom Deutschland GmbH und der Wohnungsgesellschaft SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg ging es um das Begehren der Telekom, vorhandene geschaltete Kupferendleitungen in verschiedenen Wohnhäusern kostenlos mitnutzen zu dürfen, um darüber Endkunden mit breitbandigen DSL-Produkten zu versorgen. Das Eigentum an diesen Endleitungen ist zwischen den Parteien weiterhin umstritten und Gegenstand laufender Verfahren vor den Zivilgerichten.

Die Mitnutzung der Kupferendleitungen lehnte die SAGA bislang ab und bot stattdessen eine entgeltliche Mitnutzung von Glasfaserleitungen an, die in den Gebäuden neu installiert wurden.

 

Die Bundesnetzagentur hat entschieden, dass es der Telekom weiterhin erlaubt sein muss, die Kupferendleitungen innerhalb der Gebäude zu nutzen. Im Gegenzug hat sie die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten, die sich für die SAGA durch die Ermöglichung der Mitnutzung der Netzinfrastruktur ergeben, anlassbezogen nach Aufwand und nicht als regelmäßig wiederkehrende Zahlung zu begleichen. Um zukünftig einen Anreiz zur Nutzung moderner Glasfaserleitung zu setzen, soll der Mitnutzungsanspruch der Telekom bezüglich der Kupferleitungen enden, sobald die Telekom darüber keinen Nutzer mehr versorgen sollte. Dies schließt auch Vorleistungsprodukte für Wettbewerber der Telekom ein.

 

Allerdings hat die Bundesnetzagentur ein Wahlrecht der SAGA im Hinblick auf die jeweilige Netzinfrastruktur, die sie zur Mitnutzung zur Verfügung stellen möchte, verneint. Eine Beschränkung der Mitnutzung der Gebäudeinfrastruktur nur auf die Glasfaserleitungen ist unzulässig.

 

Dies begründet die Bundesnetzagentur unter anderem mit dem Wortlaut und der Systematik der Norm des § 77k TKG. Grundsätzlich können Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze unter den Voraussetzungen des § 77k Abs.2 und Abs.3 TKG von demjenigen, der über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt, die Mitnutzung der vorhandenen Infrastrukturen zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen verlangen. Dass allerdings der Mitnutzungsverpflichtete ein Recht darauf hat, eine andere Infrastruktur als die angefragte zur Verfügung zu stellen, ist dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Auch ist in der Gesetzesbegründung zu § 77k TKG von einem solchen Wahlrecht nicht die Rede. Letztendlich verneint die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, aus welcher sich ein solches Wahlrecht ergeben könnte.

 

Dies begründet sie unter anderem damit, dass in § 77k Abs.3 TKG bereits Möglichkeiten enthalten sind, einen bestimmten Mitnutzungsanspruch zu versagen. Eine vergleichbare Regelung zu § 77g Abs.2 Nr.6 TKG, die es möglich macht, einen Mitnutzungsanspruch zu versagen, sollte eine tragfähige Alternative angeboten werden können, findet sich in § 77k TKG nicht. Die in § 77g TKG enthaltenen Ablehnungsgründe finden nur im Rahmen der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen im Sinne des § 77d TKG (keine Inhouse-Netzinfrastruktur) Anwendung.

 

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann begrüßte die Entscheidung der Beschlusskammer. Durch diese Entscheidung werde die Wahlfreiheit der betroffenen Endkunden, die zwischen einem schnelleren Glasfaseranschluss und der Beibehaltung eines herkömmlichen DSL-Produkts entscheiden können, gestärkt. Gleichzeitig werde durch die Sicherung der künftigen Nutzung von Glasfaserleitungen ein Zukunftssignal gesendet.

 

 

 

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