IDW zu Unklarheiten bezüglich neuen Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten nach § 6 TKG n.F.

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veröffentlicht am 14. Oktober 2021​


Durch das TKMoDG ergeben sich für bestimmte Telekommunikationsunternehmen neue Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Hinsichtlich des Betroffenenkreises bestehen allerdings Unklarheiten. Klärung ist geboten, weil die Änderungen bereits zum 1.12.2021 in Kraft treten.
 

 
§ 6 TKG in der Fassung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG) sieht vor, dass große Telekommunikationsunternehmen, die „nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind”, einen Jahresfinanzbericht – bestehend aus einem geprüften Jahresabschluss, einem geprüften Lagebericht und dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers – zu erstellen und im Bundesanzeiger offenzulegen haben.

Es bestehen Unklarheiten darüber, welche Unternehmen konkret von dieser Neuregelung betroffen sind. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat deshalb in einem Schreiben an das BMJV zwei mögliche Auslegungen skizziert und es um eine Einschätzung gebeten, ob eine enge oder weite Auslegung des § 6 TKG n.F. geboten ist.

Die Neuregelung ist nach § 230 Abs. 15 TKG n.F. erstmals auf Jahresfinanzberichte und Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr, d.h. bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr erstmals für den Jahresabschluss 2021 anzuwenden.

Mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen für betroffene Telekommunikationsunternehmen empfehlen wir, die Entwicklungen eng zu beobachten sowie eine frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer.

 

 

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