Förderfähigkeit der Glasfaseranbindung von Schulen in NRW

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​veröffentlicht am 19. Januar 2022

 

Am 14. Dezember 2021 veröffentlichte das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen die neue Förderrichtlinie zur Glasfaseranbindung von Schulen. Insbesondere die Mindestvorgaben an die Bandbreitenverfügbarkeit nach Ausbau wurden überarbeitet.


In dem veröffentlichten Dokument wurde der novellierte Förderrahmen für Schulen präsentiert. Die Förderfähigkeit von Schulgebäuden richtet sich dabei insbesondere nach der tatsächlich ankommenden Bandbreite am Gebäude. Gemäß den Zuwendungsvoraussetzungen müssen Antragsteller eine „fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung des Schulgebäudes (weniger als 1 Gigabit pro Sekunde symmetrisch)” nachweisen. Des Weiteren ist eine zusätzliche Förderung durch den Bund nur möglich sofern die Downloadrate geringer als 500 Mbit/s ist. Für die Prüfung einer bestehenden Unterversorgung sind weiterhin die Ausbauabsichten der Netzbetreiber innerhalb der nächsten 18 Monate zu berücksichtigen. Die Höhe der möglichen Förderung beträgt nach wie vor 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Schulen in kommunaler Trägerschaft liegt diese bei 80 Prozent. Unabhängig der Förderquote ist die mögliche Zuwendung jedoch auf 300.000 € je Schulgelände begrenzt.

Neben der Novellierung der Förderrichtlinie für Schulen hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zudem die umfangreichen FAQ zu diesem Thema aktualisiert.

 

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