Minderung bei langsamen Internet - Die BNetzA stellt Eckpunkte zur Konkretisierung der Minderungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge zur Diskussion

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​veröffentlicht am 15. September 2022

 

Am 25.08.2022 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Reihe von Eckpunkten zu Minderungsregelungen im Mobilfunk-Internetbereich zur Verfügung und zur Diskussion gestellt. Bis zum 30.09.2022 können Stellungnahmen eingereicht werden. Auf Grundlage der Eckpunkte und der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens soll im Anschluss eine Allgemeinverfügung erstellt und konsultiert werden.

 

Hintergrund der Diskussion

 

Anders als im Festnetz gestaltet sich der Nachweis einer Minderleistung im Bereich des Mobilfunks deutlich schwieriger. Während im Festnetz die Leistung an einem festen Standort erbracht wird, entscheidet beim Mobilfunk die Leistungsfähigkeit der Netze der Anbieter in den unterschiedlichen Regionen.

 

Seit Ende 2021 sieht das Telekommunikationsgesetz (TKG) neue Verbraucherrechte vor. Seither steht Verbrauchern das Recht der Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, weicht die tatsächliche Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten Leistung ab.

 

Den Nachweis über die Abweichung können Verbraucher mittels einem von der BNetzA bereitgestellten Überwachungsmechanismus (Messtool) erbringen. Hierfür sollen für den Nachweis einer Minderung 30 Messungen erforderlich sein.

 

Inhalte des vorgestellten Eckpunktepapiers der BNetzA

 

Durch die Eckpunkte soll ein Diskussionsprozess in Gang gesetzt werden, an dessen Ende eine Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge erfolgen soll. Insbesondere sollen die unbestimmten Rechtsbegriffe einer „erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Minderleistung” (§ 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 TKG) konkretisiert und der Überwachungsmechanismus im Mobilfunk praktikabel gestaltet werden.

 

Die BNetzA plant, differenzierte Abschläge für die Bestimmung einer minderungsrelevanten Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung zugrunde zu legen. Nach Ansicht der BNetzA könnte der mögliche Abschlag in städtischen Bereichen 75 %, in halbstädtischen Bereichen 85 % und in ländlichen Bereichen 90 % betragen.

 

Die Eckpunkte sind unter folgendem Link veröffentlicht:
Bundesnetzagentur - Breitbandgeschwindigkeiten

 

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