Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 veröffentlicht

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​veröffentlicht am 20. April 2023

 

Nach einer fast sechsmonatigen Antragssperre ist es seit Montag, den 03. April, wieder möglich, Förderanträge bei den zuständigen Projektträgern einzureichen. Hintergrund ist die Veröffentlichung der neuen Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Im März berichteten wir bereits über den ersten Richtlinienentwurf. In diesem Artikel wollen wir die finalen Eckpunkte der Gigabit-RL 2.0 vorstellen.

 

Der erneute Startschuss für den geförderten Gigabitausbau in Deutschland ist gefallen. Um das Ziel einer flächendeckenden Breitbandversorgung bis 2030 zu erreichen, stellt die Bundesregierung im ersten Förderaufruf rund 3 Mrd. Euro bereit. Im Vergleich zum vorangegangenen Förderverfahren hält die neue Förderrichtlinie einige Neuerungen bereit, von denen bereits ein Großteil aus dem Entwurf im März bekannt sind.

 

  • Die Einführung der sogenannten Länderbudgets ist beschlossen. Während den Stadtstaaten eine gemeinsame Obergrenze von 75 Mio. € zur Verfügung steht, erhalten die Bundesländer jeweils ein Sockelbetrag von 100 Mio. € zuzüglich eines versorgungsabhängigen Budgets.
  • Die maximale Förderhöhe (Bundesmittel) pro Ausbauprojekt beträgt 100 Mio. Euro.
  • Die Aufgreifschwelle fällt mit Veröffentlichung der Gigabit-RL 2.0 faktisch weg. Denn sämtliche Adressen, die aktuell und perspektivisch nicht mindestens über 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download verfügen, sind nun förderfähig.
  • Der Branchendialog ist nach Punkt 5.4 der Richtlinie verpflichtend. Dieser hat stets vor dem Start eines Markterkundungsverfahrens stattzufinden. Von dieser Regelung wird für das Jahr 2023 und damit nur für den ersten Förderaufruf abgesehen.
  • Das Markterkundungsverfahren muss wieder zwingend vor Antragsstellung der Zuwendung in vorläufiger Höhe erfolgen.
  • Knüpft ein Unternehmen die eigene Ausbaumeldung neuerdings an eine erfolgreiche Vorvermarktung, so ist dessen Beginn binnen einem Monat nach Ablauf der Stellungnahmefrist im Markterkundungsverfahren nachzuweisen. Nach spätestens sechs weiteren Monaten ist die Vorvermarktung abzuschließen. Bestätigt das Telekommunikationsunternehmen daraufhin die zuvor getätigte Ausbaumeldung, ist diese weiterhin zu berücksichtigen. Andernfalls wird das entsprechende Gebiet wieder förderfähig. Dies gilt auch dann, wenn das Telekommunikationsunternehmen die Rückmeldung versäumt.
  • Die „Förderwürdigkeit“ eines Ausbaugebiets wird anhand eines Scoringmodells ermittelt. Erreicht ein Förderantrag mindestens 300 von 500 möglichen Punkten, erfolgt eine vorrangige Bewilligung (sog. „fast lane“). Alle anderen Gebiete werden am Ende des Aufrufs (Stichtag des ersten Förderaufrufs ist der 15.10.2023) entsprechend ihrer Punktzahl gereiht und bewilligt, sofern noch Mittel im Rahmen der Landesobergrenze zur Verfügung stehen. Für eine dedizierte Betrachtung des Kriterienkatalogs und der Punktesystematik verweisen wir auf diesen Kompass-Artikel.
  • Wird im Betreibermodell die passive Netzinfrastruktur binnen 20 Jahren nach Inbetriebnahme durch den Zuwendungsempfänger veräußert, ist der Verkaufserlös anteilig, aber maximal der Höhe des erhaltenen Fördervolumens, an den Bund zurückzuerstatten.

 

Eine kompakte Gesamtübersicht über die neue Förderrichtlinie haben wir Ihnen hier erstellt.

 

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