Breitbandverbände beantragen Einschränkung der Gerätefreiheit bei Glasfasermodem

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​veröffentlicht am 10. Oktober 2023

 

Zwischen Netzbetreibern und Verbraucherschützern ist eine Diskussion über den passiven Netzabschlusspunkt in Glasfasernetzen entbrannt. Die Bundesnetzagentur sieht sich nun mit einem Antrag der Breitbandverbände konfrontiert, welcher eine finale Festlegung anstrebt. Im Falle einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde würde allerdings auch die bisherige Routerfreiheit der Endkunden eingeschränkt werden.

 

Bereits im Juni 2022 wandten sich die fünf Verbände ANGA, BREKO, BUGLAS, VATM und VKU mit dem gemeinsamen Anliegen an die Bundesnetzagentur, die Definition des passiven Netzabschlusspunktes in FTTH-Netzen zu überarbeiten. Im Juni diesen Jahres wurde der ursprüngliche Schriftsatz der Verbandsgemeinschaft weiter ergänzt und drei wesentliche Anträge formuliert:

 

  1. Festlegung, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschlusspunkt nach dem Optical Network Termination (ONT), auch Glasfasermodem genannt, und vor einem Router zu verorten ist.
  2. Mögliche Aufnahme dieser Festlegung in den § 73 Abs. 2 TKG.
  3. PON Geräte sollen zum Telekommunikationsnetz gehören, wenn diese aus Netzsicht vor dem ersten für den Internetzugangsdienst adressier- und identifizierbaren Gerät liegen.

 

In ihrer Argumentation verweisen die Verbände auf die Point-To-Multipoint-Architektur der Glasfasernetze und ihre noch mangelnde Standardisierung von grenzübergreifenden Prozessprotokollen. Darüber hinaus ist derzeit keine Interoperabilität zwischen den Netzwerkkomponenten der zahlreichen Herstellern gewährleistet. Im Grundsatz würde die freie Gerätewahl des ONT, dessen Hauptaufgabe die Umwandlung der optischen in elektrische Signale und umgekehrt ist, zu einem erhöhten Störungsrisiko führen.

 

Die Verbände betonen, dass durch die Sonderregelung in keiner Weise die Entscheidungshoheit über den vom Endkunden präferierten Netzwerkrouter in PON tangiert wird. So verbleibe die Wahlfreiheit nach wie vor beim Endkunden. Verbraucherschützer kritisieren hingegen, dass inzwischen Kombigeräte existieren, welche sowohl Glasfasermodem als auch -router integrieren. Eine Bevormundung seitens der Netzbetreiber hinsichtlich des ONT würde den Einsatz solcher Kombigeräte verhindern.

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