Kein Anspruch auf Feststellung der Unterversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen

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​​veröffentlicht am 21. August 2025

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 27. November 2024 (21 K 1463/23) klargestellt: Weder Endnutzer noch Bauträger haben ein subjektiv-öffentliches Recht, die Feststellung einer Unterversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erzwingen. Die Befugnis zur Feststellung liegt ausschließlich bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Hintergrund des Urteils

Die Kläger (ein Bauträger sowie ein direkt betroffener Mieter) hatten versucht, die BNetzA gerichtlich zu verpflichten, eine Unterversorgung mit sowie den tatsächlichen Bedarf an Telekommunikationsdiensten festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch zurückgewiesen: Zum einen fehle es bereits sowohl an einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als auch am Rechtsschutzbedürfnis, zudem ergebe sich aus § 160 Abs. 1 TKG kein einklagbarer Anspruch auf Feststellung. Anders als § 156 Abs. 1 Satz 1 TKG, der bestimmte Versorgungsansprüche der Endnutzer normiert, enthält § 160 TKG keine Anspruchsnorm zugunsten Einzelner.

Damit bleibt es dabei, dass Endnutzer und Bauträger lediglich Hinweise über die gängigen Meldekanäle (Kontaktformular, Verbraucherportal der BNetzA) einreichen können. Die BNetzA entscheidet sodann im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit, ob eine Unterversorgung vorliegt.

Rolle der Bundesnetzagentur

Die BNetzA überwacht nach §§ 157 ff. TKG den Stand der Versorgung. Stellt sie fest, dass eine Unterversorgung (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 TKG) vorliegt oder zukünftig droht (§ 160 Abs. 1 Nr. 2 TKG), veröffentlicht sie das Ergebnis binnen zwei Monaten per Allgemeinverfügung auf ihrer Website (§ 210 TKG).

Diese Feststellung bildet die Grundlage für die Inpflichtnahme von Telekommunikationsunternehmen nach § 161 TKG: Stellt die BNetzA im Rahmen ihrer Feststellung der Unterversorgung bzw. der drohenden Unterversorgung einen tatsächlichen Bedarf an „Mindest-Telekommunikationsdiensten“ (§ 157 Abs. 2 TKG) fest und sagt kein Unternehmen freiwillig eine Versorgung zu, kann die BNetzA nach Durchführung einer Anhörung Unternehmen verpflichten, die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten sicherzustellen (§ 161 Abs. 2 TKG).

Eine Pflicht, den „größten“ Anbieter in Anspruch zu nehmen, existiert dabei ausdrücklich nicht. Auch kommunale oder kleinere Anbieter können Adressat einer solchen Verfügung sein.

Kein subjektiv-öffentliches Recht auf Feststellung einer Unterversorgung

Das Urteil des VG Köln stellt klar:

  • Endnutzer können ihre Rechte ausschließlich gegenüber bereits gemäß § 161 TKG verpflichteten TK-Unternehmen geltend machen (§§ 156 ff. TKG), nicht aber gegenüber der BNetzA.
  • Die Bundesnetzagentur handelt im Rahmen einer Aufsichts- und Abwägungsentscheidung, nicht als Vollstreckerin individueller Ansprüche.
  • Damit besteht keine Möglichkeit, ein Tätigwerden der BNetzA im Klageweg zu erzwingen.

Auswirkungen für Telekommunikationsunternehmen

​Die Gefahr der Inpflichtnahme besteht generell in unterversorgten Regionen mit gleichzeitig tatsächlichem Bedarf und ist unabhängig von der Marktstellung bzw. Unternehmensgröße. Auch schützt ein eigenwirtschaftliches Ausbauvorhaben nicht sicher vor einer Inpflichtnahme. Sieht ein Ausbauplan hier eine synergetische Erschließung in der Langfristperspektive vor, reicht das ggf. nicht aus. Abhilfe kann insoweit ein geförderter Ausbau bringen, wobei hier das Vorliegen des endgültigen Zuwendungsbescheides entscheidet. 

Eine Verpflichtung kann gemäß § 163 TKG mit einem finanziellen Ausgleich verbunden werden. Ob tatsächlich ein Ausgleich erfolgt, wird von der BNetzA entschieden. Ausschlaggeben ist hierbei insb., ob eine unzumutbare Belastung des verpflichteten Unternehmens vorliegt. Neben diesem finanziellen Risiko bedeutet die Verpflichtung in jedem Fall zusätzlichen Verwaltungsaufwand sowie regulatorische Bindungen.

Für Telekommunikationsunternehmen – insbesondere für kommunale Anbieter – gilt es damit in der Praxis weiterhin, den eigenwirtschaftlichen Ausbau im Blick zu behalten. Wer vorausschauend in Gebieten mit hoher Nachfrage investiert, minimiert das Risiko einer behördlichen Verpflichtung und sichert sich gleichzeitig direkte Kundenerlöse und eine schnellere Amortisation der Investitionen.

Fazit

Die Feststellung einer Unterversorgung kann ausschließlich von der Bundesnetzagentur getroffen werden. Dritte bleiben auf die Möglichkeit beschränkt, Hinweise einzureichen – einklagbare Ansprüche bestehen nicht.

Allerdings sollten sich (kommunale) Unternehmen darauf vorbereiten, im Falle einer Unterversorgungsfeststellung Adressat einer Verpflichtung nach § 161 TKG zu werden und die damit verbundenen Anforderungen der Bundesnetzagentur erfüllen zu müssen.

Gerne beraten wir Sie zu möglichen Verpflichtungsszenarien, zu Ihrer strategischen Positionierung sowie zu sämtlichen Fragen des Telekommunikationsrechts.

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