Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az.: 13 A 2227/14

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In der Berufung vor dem OVG NRW entschied das Gericht, dass die Festsetzung nach der allgemeinen Vorschrift für Ausgleichsleistungen im  Ausbildungsverkehr rechtmäßig ist und eine in das Verfahren eingeführte Studie zur Ermittlung einer angemessenen Rendite im Bussektor zu keinem anderen Ergebnis führt, da diese über Schwachstellen aufweist. Weiterhin wurde für NRW jeglicher Anspruch auf Ausgleichszahlung dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

Das klageführende Unternehmen ist gegen eine endgültige Bewilligung der Ausgleichleistung für den Ausbildungsverkehr für das Jahr 2012 vorgegangen. Der Aufgabenträger entschied über den Antrag auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen i.V.m. einer allgemeinen Vorschrift für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a ÖPNVG NRW. Die allgemeine Vorschrift sieht für die  Berechnung des Ausgleichs eine Umsatzrendite von 4,75 Prozent vor. Das klageführende Unternehmen hielt hingegen eine Gewinnquote in Höhe von 7,85 für angemessen. Das Gericht hat die Auffassung des Aufgabenträgers bestätigt.

 

Die Muttergesellschaft des klageführenden Unternehmens hatte eine wirtschaftswissenschaftliche Studie zur Herleitung einer angemessenen Rendite im Bussektor in Auftrag gegeben. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine EBIT-Marge von 6,3 Prozent bis 11,5 Prozent „nicht unangemessen sei”. Die Studie wurde in das Verfahren eingeführt.

 

Das  Gericht war der Ansicht, dass es im Rahmen der Studie nicht gelungen war, Datenmaterial im gewünschten Sinne zu generieren. Zudem überzeugte die Studie das Gericht aufgrund der Angreifbarkeit der empirischen Datengrundlage und der zugrunde gelegten Marktstrukturerwägungen nicht.
Ferner hat das Gericht ausgeführt, dass § 11a ÖPNVG NRW keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gewährt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine objektivrechtliche Regelung zur Weiterleitung der vom Land getragenen Pauschale für den Ausbildungsverkehr.

 

Bewertung für die Praxis: Ähnliche Verfahren sind bei weiteren Gerichten anhängig. Die Entscheidung gibt den Aufgabenträgern indes keinen Freibrief, über die Höhe der angemessenen Rendite nach Belieben zu verfügen. Vielmehr muss sich der Aufgabenträger von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Diese sind zudem zu dokumentieren und im Zeitverlauf zu kontrollieren. Ergibt sich, dass die tatsächlichen Annahmen über die Renditen im Bussektor nicht mehr zutreffend sind, sind die allgemeinen Vorschriften anzupassen. Bei dieser für Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen wichtigen Fragestellung bleibt es somit vorerst bei der bestehenden Rechts- und Finanzierungsunsicherheit. Die Herbeiführung einer objektiven Grundlage wäre daher im Sinne der gesamten Branche zu begrüßen.​

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Jörg Niemann

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