Bay VGH – Liniengenehmigungserteilung bei zuschussbedürftigen Verkehren unterfällt VO 1370

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Der bayerischer Verwaltungsgerichthof München (VGH) hat sich in einem Eilverfahren (Beschluss vom 16. August 2012, Az. 11 CS 12.1607), zu der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) und dem Vorrangverhältnis von eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren geäußert. 
 
Das vom VGH zu entscheidende Eilverfahren ist Teil langjähriger Streitigkeiten um eine Buslinie im Münchner Verkehrsverbund. Die Buslinie war von der jetzigen Antragstellerin über mehrere Jahre betrieben worden, wofür sie auf Grund eines Verkehrsvertrages Zuschüsse des Landkreises erhalten hat. Nachdem die Verhandlungen über einen neuen Verkehrsvertrag gescheitert waren, wurden die Verkehrsleistungen ausgeschrieben. Die Antragstellerin begehrte weiterhin die Linienverkehrsgenehmigung. Die Ausschreibung wurde von einer Bietergemeinschaft gewonnen, die auch die Linienverkehrsgenehmigung erhielt. Die Antragstellerin ging dagegen gerichtlich erfolgreich vor und erwirkte, dass ihr die Linienverkehrsgenehmigung für den ausgeschriebenen Zeitraum zu erteilen war. Die Verkehrsleistung auf der betroffenen Linie wurde für die Zukunft erneut ausgeschrieben und der Bietergemeinschaft der Zuschlag sowie die Linienverkehrsgenehmigung erteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass die Genehmigungsbehörde zur Verhinderung von Verkehrsunterbrechungen die sofortige Vollziehung der Genehmigung anordnete. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit dem Eilverfahren.
 
Der VGH hat den Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung im Ergebnis abgelehnt. Dabei beschäftigt sich der VGH mit den Fragen, ob überhaupt eine vorläufige Vollziehung einer Linienverkehrsgenehmigung angeordnet werden könne und ob die Linienverkehrsgenehmigung bei zuschussbedürftigen Verkehren dem Anwendungsbereich der VO 1370 unterfalle. Der VGH ist älterer Rechtsprechung des VGH folgend (BayVBl. 1994, 407 (409)) der Auffassung, dass eine Linienverkehrsgenehmigung für sofort vollziehbar erklärt werden kann.
 
Für die Praxis bedeutet dies im Genehmigungsverfahren, dass gegebenenfalls im Genehmigungsantrag ausdrücklich anzugeben ist, ob hilfsweise auch eine einstweilige Erlaubnis beantragt wird.
 
Der VGH prüft sodann, ob die VO 1370 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Dies setzt voraus, dass ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfolgt. Dies wird vom VGH bejaht, ohne darzulegen, worin die Gemeinwirtschaftlichkeit besteht. Der VGH prüft vielmehr, ob Liniengenehmigungen ausschließliche Rechte sind. Dabei geht er davon aus, dass ausschließliche Rechte nicht für kommerzielle/eigenwirtschaftliche Verkehre vorliegen, sondern nur für solche des § 13a PBefG.
 
Diese Argumentation überzeugt nicht. Eigenwirtschaftliche und sog. gemeinwirtschaftliche Verkehre unterliegen den gleichen Genehmigungsvoraussetzungen. Die Ausschließlichkeit wäre daher für beide gleichermaßen entweder zu bejahen oder zu verneinen ist. Aus dem neuen PBefG, welches seit dem 1.1.2013 gilt, ergibt sich, dass es zukünftig dem Aufgabenträger obliegt, öffentliche Dienstleistungsaufträge für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu vergeben und zugleich die Ausschließlichkeit von Liniengenehmigungen zu gewähren (vgl. § 8a Abs. 1 und 8 PBefG). Für die zukünftige Praxis ist daher die Anwendung der VO 1370 auf die Genehmigungen gem. § 8a PBefG begrenzt.
 

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Jörg Niemann

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